Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Urteil vom 26. Juli 2018 (Az. I ZR 274/18) entschieden, dass bei einer „Umdeckung der Lebensversicherung“ eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen ist, mindestens jedoch dem Kunden eine Vergleichsbetrachtung empfohlen werden müsste. Vorliegend wurde leider keine Vergleichsbetrachtung angefertigt oder dokumentiert. Deshalb stand es nach Auffassung der Gerichte fest, dass der Beratungsfehler des Vermittlers gegeben sei. Keine Vergleichsbetrachtung, also besteht die Haftung dem Grunde nach. Und außerdem dürfe der Kunde auch die Feststellung in ferner Zukunft begehren, dass sich durch eine solche unrichtige Beratung vielleicht noch Schaden ergeben würde. Die Möglichkeit „an sich“ sei hierfür schon ausreichend.
Wenn da nicht einmal wieder eine Prozesslawine auf den gesamten Vertrieb zurollt? Eine solch weitreichende Haftung dürfte wohl alle Vermittler treffen, die Lebensversicherungen optimieren und keine Vergleichsbetrachtung nachweislich dokumentieren oder dokumentiert hatten.
Autor Stephan Michaelis LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Foto:Florian Sonntag
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