Anders als KVGen nicht selten behaupten und wahrscheinlich tatsächlich glauben, sind sie mit der Vertriebsgenehmigung der Bafin keinesfalls auf der sicheren Seite. Vor allem aus der Kombination der „Bafin-Prüfung light“ für AIF-Prospekte mit der unlängst verabschiedeten amputierten Neufassung des Wirtschaftsprüferstandards IDW S4 für Prospektprüfungen kann ein gefährlicher Cocktail entstehen.
Zwar untersuchen die WP auch künftig, ob die Prospektangaben richtig und in sich schlüssig sind. Aber die Prüfung auf inhaltliche Vollständigkeit und entsprechende Zusatzanforderungen an den Prospekt wurden ersatzlos gestrichen.
Die Unsicherheit resultiert auch aus einer Generalklausel in den Prospektvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Demnach reichen die explizit aufgeführten Mindestangaben unter Umständen nicht aus.
Bafin-Checkliste
Das sieht auch Bafin-Prüfer Carny so. „Bei geschlossenen AIF prüft die Bafin im Rahmen der Vertriebsanzeige anhand einer Checkliste, ob der Prospekt die Mindestangaben nach KAGB enthält. Theoretisch wäre es im Einzelfall möglich, dass die Mindestangaben wegen der Komplexität des Produkts nicht ausreichen und darüber hinaus weitere Informationen erforderlich sind“, sagte er.
Zwar fügte Carny hinzu: „Mir ist jedenfalls seit der Spezialisierung meines Referats auf geschlossene Investmentvermögen kein Fall in Erinnerung, in dem das ein Problem gewesen wäre“. Aber allzu viele neue Publikums-AIF sind seit April auch nicht auf den Markt gekommen und ob die Beamten es wirklich bemerken und entsprechende Zusatzangaben verlangen würden, wenn trotz vollständig abgehakter Checkliste für die inhaltliche Vollständigkeit weitere Informationen erforderlich sein sollten, ist nicht sicher.
Eine Garantie dafür, dass der Prospekt auch den zivilrechtlichen Ansprüchen an eine vollständige Information des Anlegers genügt, übernimmt die Behörde jedenfalls nicht. Die Richtigkeit der Angaben im Prospekt prüft sie ohnehin nicht.