Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber gegen eine Versicherung. Bei dieser hatte er eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen sollte. Aufgrund der zum 18. März 2020 erlassenen Landesverordnung musste der Kläger das Lokal schließen. Die Versicherung lehnte danach die angemeldeten Entschädigungsansprüche ab. Bereits das Landgericht Lübeck hatte die Klage des Mannes abgewiesen. Jetzt wies das Oberlandesgericht die daraufhin eingelegte Berufung zurück.
Dass die Corona-Pandemie und daraus resultierende Verordnungen keinen Versicherungsfall darstellten, ergebe sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen, hieß es. Demnach seien nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme gegen eine Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Schließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation seien hingegen nicht versichert.
Unabhängig davon komme eine Entschädigung aus der Versicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil in den Versicherungsbedingungen das Coronavirus bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt sei. Eine Revision zu der Gerichtsentscheidung ist zugelassen. (dpa-AFX)