Ohne Vollmacht und Testament: Acht Gefahren für Unternehmer

Margit Winkler
Foto: Deutsches Privatinstitut Generationenberatung
Margit Winkler

Unabhängig von der gewählten Rechtsform sind diese Vorkehrungen für alle Unternehmer unabdingbar. Zudem bringen sie auch Sicherheit für den Berater, der im Notfall nicht auf einen Ansprechpartner warten muss, bis dieser von Gericht bestellt ist. Gastbeitrag von Margit Winkler, Deutsches Privatinstitut Generationenberatung

Wie wichtig das ist, zeigt ein Telefonat mit einem von uns ausgebildeten Generationenberater (IHK), der inzwischen auch als Nachlasspfleger unterwegs ist. Ich erreiche ihn während seiner Autofahrt zu einem mittelständischen Unternehmen, dessen 70-jähriger Geschäftsführer verstorben ist. Kein Testament. Keine Unternehmervollmacht. Ohne den Patriarch läuft nichts in der Firma. Und auch nicht im Todesfall. Die Konsequenz: Liquiditätsengpass, Notgeschäftsführer, Entlassung der Mitarbeiter. Schließung des Unternehmens. Nach circa drei Monaten Stillstand im Unternehmen ist seitens des Gerichtes mein Gesprächspartner als Not-Geschäftsführer bestellt. Nun ist der Tag gekommen, an dem er die 40 Mitarbeiter entlassen muss.


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Diese Probleme sind vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland unbekannt. Die einfachen Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät. Mit unseren Fachanwälten sind Vollmachten und Testament für Unternehmer einfach und sicher zu bewerkstelligen. Folgende unnötige Schwierigkeiten sind so vermeidbar:

1. Staatliche Betreuung – Kontovollmacht erlischt
Wenn keine Unternehmervollmacht vorliegt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für das Unternehmen beauftragen. Dieser hat die Pflicht, das Vermögen zu erhalten. Daher wird er – wie auch im privaten Bereich – die Kontovollmacht löschen (müssen). Verfügungen sind nur über den Betreuer, also durch das Gericht möglich.

2. Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen – Liquiditätsgefahr
Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Denn eine Kündigung kann nur vom Arbeitgeber – das ist der Unternehmer – vorgenommen werden. Mit anderen Worten: Die Kosten laufen weiter. Neue Aufträge können nicht generiert werden, zumal auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Betreuers kaum gegeben sein kann.

3. Keine Vertretung nach Außen – Existenzverlust
Der Betreuer müsste sich gegenüber Lieferanten und Kunden legitimieren. Dazu bedarf es ein Genehmigungsverfahren seitens des Gerichtes. Die staatliche Obhut und Aufsicht greift ein, wenn nicht durch eine Unternehmervollmacht vorgesorgt worden ist. Dabei sorgt die Aufsicht insbesondere dafür, dass Veränderungen des Status quo zuvor geprüft werden. Das kostet Zeit und ein weiterer fremder Rechtspfleger erlangt Einblicke ins Unternehmen. Die Umständlichkeit des Genehmigungsverfahrens und die Kontrolle durch unabhängige Dritten bewirken einen Stillstand für das Unternehmen, unabhängig der Unternehmensform.

4. Unerwartete Unternehmensnachfolge/rechtsleerer Raum – Betrieb ist stillgelegt, Insolvenzgefahr Ohne Unternehmervollmacht fällt das Unternehmen in die Obhut des Staates. Konten werden gesperrt, Aufträge und Lieferungen können nicht stattfinden und das umständliche Verfahren für die Vertretung nach außen kostet viel Zeit. Da die Vertretung kaum Fachkompetenz hat und der Vermögenserhalt im Fokus steht, kommt es zu einer faktischen Stilllegung des Betriebes.

5. Gesellschaft nicht beschlussfähig ohne Gesellschafter: Notgeschäftsführer – Fremdbestimmung
Bis zur Bestimmung des Notgeschäftsführers ist die Firma nicht handlungsfähig. Mit dem vom Gericht bestimmten Dritten können Beschlüsse gefasst werden, doch das Unternehmen ist damit fremdbestimmt.

6. Erben in Rechtsposition des Erblassers – Vollhaftung mit Privatvermögen
Die Erben nehmen in der Erbengemeinschaft die Position des Unternehmers ein. Sie haften mit ihrem eigenen Vermögen. Nach einer Phase des Stillstandes tritt der Notgeschäftsführer an die Stelle des Unternehmers. Die Erben haften mit ihrem Privatvermögen für dessen Entscheidungen.

7. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrechte – Zerschlagungsgefahr
Der Unternehmer kann in einem Testament seinen gesamten Nachlass regeln. Dieses Testament muss mit den Inhalten des Gesellschaftervertrages abgestimmt sein. Ohne Testament tritt die Erbengemeinschaft ein. Konflikte und Wertminderungen von Immobilien und Unternehmen sind häufige Folgen. Wenn ein einfaches Berliner Testament errichtet wurde, können die Erben ihren Pflichtteil einklagen. Damit werden entsprechende Zahlungen sofort fällig. Die meisten von uns kennen Unternehmen, die daran gescheitert sind und es kommt zur Zerschlagung der Firma. So kann ein vergleichbar kleines Versäumnis zum Ruin des Lebenswerkes führen.

8. Minderjährige Erben –  Familiengericht muss zustimmen
Sind die Erben noch minderjährig, so schaltet sich das Familiengericht ein, um die Interessen der Schützlinge zu vertreten. So kommt ein weiterer Fremder zu dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer hinzu, der bei Entscheidungen der Familie und des Familienunternehmen eine Rolle spielt.

    Die Unternehmervollmacht schafft mehr Klarheit durch genau bestimmte Befugnisse als eine Prokura oder die Handelsvollmacht. Häufig wird diese daher auch ergänzend eingesetzt. Die Mitwirkung vom Handelsregister ist zudem nicht notwendig, sondern die Vollmacht gilt ab Übergabe und kann durch Rückgabe des Dokumentes wieder entzogen werden. Die entstehenden Kosten sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar.

    Das Unternehmertestament sichert die gesamte Unternehmernachfolge. Es ist ein umfassendes Testament, das auch die Vermögensnachfolge im Privatbereich regelt. Bei verheirateten Unternehmern kann es auch als gemeinschaftliches Testament gestaltet sein.

    Mit unserer anwaltlichen Beratung durch Fachanwälte kann der/die Geschäftsmann* frau immer wieder leicht Anpassungen an die Situation des Unternehmens und seiner Familie/Kinder vornehmen. Ab Unternehmensgründung wendet es die beschriebenen Gefahren ab.

    Unsere Übersicht:

    ThemaUnternehmervollmachtProkura/Handlungsvollmacht
    ErrichtenÜber den Berater bei Anwälten von IGB-Vorsorge fester Betrag plus ggf. notarielle Beglaubigung der UnterschriftNotar, der die Eintragung beim Handelsregister veranlasst

    Notar- und Handelsregisterkosten
    GültigkeitAb Übergabe des DokumentesEin-/Austragung beim Handelsregister
    Einschränkungen und HandlungsanweisungenDetailliert inklusive einer Reihenfolge der BevollmächtigtenNicht möglich
    LöschungRückgabe des Dokumentes, keine KostenNotar, der die Löschung beim Handelsregister veranlasst, Notar- und Handelsregisterkosten/Zeit
    EinzelunternehmenEinzige Möglichkeit, da nicht im Handelsregister eingetragen (zuständig: Gewerberegister)
    Wirksamkeit m AußenverhältnisDokumentRegister
    Risikomanagement des UnternehmensDetaillierte Beschreibung der Aufgaben und ggf. EinschränkungenAllgemeine Vertretung, firmeninterne, zusätzliche Steuerung notwendig

    Margit Winkler ist Geschäftsführerin des Deutschen Privatinstituts Generationenberatung.

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