Die Kündigung von Verträgen durch die Bausparkasse ist rechtmäßig, wenn die betroffenen Sparer auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch kein Darlehen in Anspruch genommen haben. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden, wie eine Sprecherin mitteilte.
Die Bausparer wollten weiter den damals vereinbarten hohen Zinssatz erhalten. Die Bausparkasse könne sich auf geltendes Kündigungsrecht berufen, begründete der 3. Zivilsenat seine Entscheidung vom Mittwoch.
Damit ist das Gericht entsprechenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Koblenz gefolgt.
Kündigung nicht immer berechtigt
Unberechtigt ist die Kündigung aber laut OLG in den Fällen, in denen die Bausparkasse die Verträge gekündigt hatte, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von späteren Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht war.
Entscheidend für die Bonuszinsen sei aber hier ein Verzicht des Bausparers oder eine von ihm ausgehende Kündigung, urteilte der Senat. Eine solche Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.
Revision zugelassen
Die Richter entschieden am Mittwoch über Kündigungen einer in Hameln ansässigen Bausparkasse. In allen acht Fällen ließen sie eine Revision zu (Az. 3 U 207/15 und weitere).
Rund 130 weitere Fälle seien in Celle anhängig, sagte die Sprecherin. Zumeist gehe es dabei um die vom Gericht für gerechtfertigt erachtete Kündigungsvariante. (dpa-AFX)
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