Haftungsgefahren bei Beratungsfehlern von Kooperationspartnern

Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bringt neues Leben in die Frage nach der Haftung von Vermittlern von Versicherungen und Kapitalanlageprodukte für Beratungsfehler von selbständigen Kooperationspartnern.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis

“Gegenüber des Kunden traten beide Unternehmen zwar als selbständig auf, jedoch trugen die Geschäftsbriefe beide Firmenlogos. Dies reichte nach Ansicht des OLG München aus, um nach außen hin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen.”

Soweit der Untervermittler nicht als Handelsvertreter, sondern als eigenständiger Vermittler auftrat, wurde bislang davon ausgegangen, dass lediglich der Vermittler am Point of sale für die von ihm durchgeführte Beratung hafte, nicht jedoch der nachgelagerte Vermittler, welche nur die Weiterleitung von Anträgen und Abrechnung gegenüber Produktpartnern übernimmt (beispielsweise Maklerpools).

Diese Betrachtungsweise stellte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (Az.: 5 U 3242/11) in Frage.

GbR-Gesellschafter haften untereinander für Pflichtverletzungen

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen die Beratung und Vermittlung des Kunden übernommen und sich für die Abwicklung eines nachgelagerten Unternehmens bedient. Zwischen beiden Unternehmen war eine Provisionsteilung vereinbart worden. Gegenüber dem Kunden traten beide Unternehmen zwar als selbständig auf, jedoch trugen die Geschäftsbriefe beide Firmenlogos.

Dies reichte nach Ansicht des OLG München aus, um nach außen hin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu begründen. Als Gesellschaftszweck betrachteten die Richter die partnerschaftliche Durchführung eines einheitlichen Geschäfts, nämlich der Anlage des Kapitals des Kunden.

Seite zwei: Rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner betonen

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