Haftungsgefahren bei Beratungsfehlern von Kooperationspartnern

Da innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch für Pflichtverletzungen anderer Gesellschafter nach Paragraf 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haften, bejahte das OLG München die Haftung des nachgelagerten Unternehmens, für Schadensersatzansprüche des Kunden im Zusammenhang mit vom „beratenden“ Unternehmen begangene Pflichtverletzungen.

BGH: Rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner stärker in den Vordergrund stellen

Im Wege der Revision hatte sich auch der BGH mit der diesbezüglichen Fragestellung auseinander zu setzen. Zwar teilte der BGH in seinem Urteil vom 12. November 2013 (Az.: XI ZR 312/12) die Auffassung des OLG München nicht, da die Parteien nach außen hin gegenüber dem Kunden nicht als rechtsfähige Einheit, sondern getrennt nach Aufgabenbereichen, gegenüber getreten sind, jedoch sollten nachgelagerte Vertriebseinheiten die Urteile insoweit berücksichtigen, als dass sie die rechtliche Selbständigkeit der Kooperationspartner stärker in den Vordergrund stellen, selbst wenn dies zu Lasten der gemeinsamen Außendarstellung geht.

Dabei sollte auch gerade im Rahmen der Erstinformation nach Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) beziehungsweise Paragraf 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die Stellung der Beteiligten deutlich dargelegt und betont werden, dass der nachgelagerte Vermittler (beispielsweise Maklerpool) ausschließlich im Auftrag des Kooperationspartners tätig wird, jedoch keine gemeinsame Haftungsverantwortlichkeit begründet wird.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Foto: Kanzlei Michaelis

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