Im entschiedenen Fall übertrug eine Ehefrau zwei ihr allein gehörende Grundstücke an ihre beiden Kinder und einen Enkel. Der getrennt lebende Ehemann reklamierte, dass die Grundstücke nahezu das gesamte Vermögen seiner Frau darstellten. Er wollte daher eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch verhindern. Damit kam er jedoch nicht durch.
Zwar wäre die Zustimmung des Ehemannes laut der Gerichtsentscheidung erforderlich gewesen, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und die verkauften Immobilien mehr als 90 Prozent des Gesamtvermögens wert waren. Jedoch sei der Verkauf trotz der fehlenden Zustimmung wirksam, da die Veräußerin noch über ein weiteres Grundstück verfügte und den Erwerbern der Wert des Gesamtvermögens nicht bekannt war.
Wüstenrot Immobilien weist darauf hin, dass die Notarin oder der Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrags darüber aufklärt, ob der Vertrag eventuell einer Zustimmung bedarf. Dadurch wird in aller Regel bereits bei der Beurkundung die Sachlage geklärt.