OLG-Urteil: P&R-Informationsmaterial war in Ordnung

Er weist zudem auf zwei weitere Urteile von Landgerichten (LG) hin, mit denen Klagen gegen P&R-Vermittler abgewiesen werden, die ebenfalls von drrp vertreten wurden. In dem einen Fall stufte das LG München den Vorgang als Anlagevermittlung ein, sah aber keine Aufklärungspflichten der Beklagten, und zwar mangels Aufklärungsbedürftigkeit der vorerfahrenen Klägerin.

„Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es etwaige Pflichten der Beklagten aus dem Anlagevermittlungsvorgang ohnehin als erfüllt ansehe. Insbesondere seien die Risiken im Prospektmaterial hinreichend beschrieben, Plausibilitätsmängel seien für die Beklagte nicht zu erkennen gewesen, und eine Pflicht zur Aufklärung über etwaige Nachschusspflichten oder fehlende Bestätigungsvermerke seitens des Wirtschaftsprüfers habe nicht bestanden“, so Knappe.

Der andere Fall wurde vor gut einer Woche (18. März 2020) vom LG Augsburg entschieden. Hier klagte ein Ehepaar, das seit 2005 regelmäßig in P&R-Produkte investierte. „Das Landgericht hörte die Parteien in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich an und begründete sein Urteil ausgesprochen sorgfältig“, berichtet Knappe.

Häufig erhobener Vorwurf geht ins Leere

Folgende Eckpunkte aus den Entscheidungsgründen seien dabei besonders hervorzuheben, weil sie verallgemeinerungsfähig sind:

  • Der Vermittler haftet nicht für einen Containerkauf, den seine (Stamm-) Kunden nicht über ihn, sondern direkt bei P&R tätigen. Daran ändert auch eine nachfolgende Provisionszahlung an den Vermittler nichts.
  • Wendet sich ein (Stamm-) Kunde mit einem konkreten Kaufwunsch an den Vermittler, handelt es sich um ein reines „Execution only“-Geschäft ohne Aufklärungs- oder Warnpflichten.
  • Ein (Stamm-) Kunde, der bereits mehrere vergleichbare Investments getätigt hat und vor dem ersten Investment eine umfassende Produktinformation und Risikoaufklärung erhalten hat, ist bei Folgeinvestments nicht mehr aufklärungsbedürftig
  • Die Plausibilitätsprüfung hat sich nur auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts zu beziehen, eine sachenrechtliche Prüfung ist nicht erforderlich. Der häufig erhobene Vorwurf, der Vermittler hätte erkennen müssen, dass die Investoren aus rechtlichen Gründen gar kein Eigentum an den Containern erwerben, geht damit ins Leere.

„Langsam bilden sich gewisse Rechtsprechungslinien in den P&R-Fällen heraus: Die Gerichte lehnen es ab, Anlageberatung anzunehmen, wo nicht auf die persönlichen Verhältnisse und Wünsche der Kunden eingegangen wird. Bei Folgeinvestments wird zudem die Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden verneint. Folgeinvestments auf Initiative des Kunden werden sogar als „Execution only“-Geschäfte ohne Aufklärungspflichten eingestuft“, fasst Knappe zusammen.

Foto: Kerstin Stein

 

 

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