OLG-Urteil: Vertriebsleiter haften für Schulungen

Produkt- und Vertriebsschulungen gehören für Vermittler zum Alltag. Dabei haftet der Vertriebsleiter für die Aussagen die er in einem Seminar macht, dem Anleger gegenüber persönlich. Wie sich das Haftungsrisiko eindämmen lässt.

Justizia Recht UrteilAber kann jemand in Haftung genommen werden, der den Anleger gar nicht direkt beraten hat? Die Antwort lautet: Ja, er kann in Haftung genommen werden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 25.02.2010 – Az. 28 U 78/09) zeigt dies auf.

Das Gericht verurteilte einen geschäftsführenden Vertriebschef auf Schadensersatz. Dieser hatte den Kunden zwar nicht selber beraten, aber die Vermittler geschult, die die Kapitalanlage dann vermittelten.

Der Vertriebschef stellte den Vermittlern in der Schulung eine atypisch stille Beteiligung als Kapitalanlage vor. Grundlage war der Emissionsprospekt. Das reichte nach Meinung der Richter nicht aus. Denn dem Vertriebschef waren weitere Risiken bekannt, die nicht im Prospekt auftauchten. Jedoch hatte der Vertriebschef versäumt, diese mitzuteilen.

Damit hat er sich gegenüber den Anlegern wegen einer sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (Paragraf 826 Bürgerliches Gesetzbuch) schadensersatzpflichtig gemacht. Ihm oblag es die Vermittler so zu schulen, dass diese die Anleger anleger- und objektgerecht beraten können. Unterlässt der Vertriebschef Hinweise auf ihm bekannte, aber nicht im Prospekt enthaltene Risiken, so riskiere er sehenden Auges Pflichtverletzungen gegenüber zahlreichen Anlegern. Damit treffen Vertriebsleiter auch Aufklärungspflichten, zwar nicht gegenüber dem Kunden, aber gegenüber seinen Mitarbeitern.

„Damit steigt das Risiko von Vertriebsleitern, für unvollständige Produktschulungen von Anlegern persönlich in die Haftung genommen zu werden“, sagt Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Dieses Haftungsrisiko lasse sich allerdings eindämmen. Vertriebsleiter sollten darauf achten, alle bekannten Risiken in der Schulung anzusprechen. Damit nichts vergessen werde, sollte man eine vorbereitete Schulungsunterlage dafür nutzen und kontrollieren, ob alle Punkte angesprochen wurden, rät Korn.

Diese Schulungsunterlagen und Präsentationen sollten für eine eventuelle spätere Darlegung aufbewahrt werden. So könne man nachweisen, dass man der Aufklärungspflicht nachgekommen sei sowie Vorwürfen wie „Verharmlosung“ oder „vertriebsgesteuertes Weglassen von Informationen“ wirksam begegnen. (ks)

Foto: Shutterstock

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