Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds hat im vergangenen Jahr vier Einigungen bei Auseinandersetzungen um Fondsbeteiligungen erzielt und in zehn Streitfällen Schlichtungssprüche erlassen. Mit 134 Beschwerden gab es 50 Prozent mehr Anfragen als im Jahr 2009.
In ihrem Tätigkeitsbericht 2010 prognostiziert die Ombudsstelle Geschlossene Fonds einen weiteren Anstieg an Beschwerdeeingängen, Einigungen und Verfahrensabschlüssen für das Jahr 2011. In den 134 Streitfällen konnte sich die Beschwerdestelle eigenen Angaben zufolge bei 66 Beschwerden für zuständig erklären. Damit liegt die Quote dreimal so hoch wie im Jahr zuvor. Die Geschäftsührung der Ombudsstelle wertet das als Beleg dafür, dass sich die Einrichtung neben den Schlichtungs- und Kundenbeschwerdestellen der Banken, Sparkassen und Versicherungen etabliert hat.
Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist eine unabhängige Instanz zur außergerichtlichen Schlichtung von individuellen Streitfällen zwischen Anlegern und Emissionshäusern sowie Fondsgesellschaften und ihren Vertragspartnern. Die Ombudsfrau, Dr. Inga Schmidt-Syaßen, genießt richterliche Unabhängigkeit und ist keinen Weisungen unterworfen.
Mehr als ein Drittel der Beschwerden richtete sich gegen Immobilienfonds, Beteiligungsangebote aus den Segmenten Private Equity, Medienfonds und Schifffahrt seien jeweils etwa mit 20 Prozent Gegenstand der Anfragen gewesen. Inhaltlich ging es meist um Prospektfehler, Kündigungen und Widerrufe der Beteiligung. In einem Drittel der Fälle war das Ziel der Beschwerden darauf gerichtet, Schadensersatz zu erhalten, 27 Prozent der Beschwerdeführer forderten die Rückabwicklung des Vertrages.
Von den 66 Fällen, in denen die Ombudsstelle zuständig war, konnten bis Ende 2010 insgesamt 19 Verfahren abgeschlossen werden. Vier davon durch Einigung, zehn durch Schlichtung. „Dass die Schlichtungssprüche sämtlich zugunsten der Beschwerdegegnerinnen ausgingen, lag vor allem daran, dass acht Beschwerden als unzulässig abzuweisen waren“, erklärt Dr. Inga Schmidt-Syaßen. „Wenn sich die Beschwerden gegen etwaige Prospektfehler richten, was häufig der Fall ist, lehne ich die Schlichtung wegen des Vorliegens eines sogenannten Musterfalles ab.“ Gleichwohl konnten in diesen Fällen die Sachverhalte geklärt und die wesentlichen Argumente gesammelt und ausgetauscht werden. (af)
Foto: Ombudsstelle Geschlossene Fonds