Bei der Onlinevermittlung von Versicherungsverträgen gilt es einiges zu beachten. Rechtsanwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis hat die wichtigsten Punkte zusammengestellt und bietet Maklern einen Überblick über Pflichten und Risiken.
1. Erstinformation, Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Die notwendige Erstinformation sollte laut Stephan Michaelis unbedingt bereits auf der Startseite der Maklerwebsite erscheinen. Hier müssten allerdings nur die „üblichen“ Angaben gemacht werden. Die umfangreicheren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sollten demnach in das Impressum integriert werden, wobei die Startseite einen „ausdrücklichen und visuell hervorgehobenen Link auf die Erstinformation“ enthalten müsse, um gesetzeskonform zu sein. Ein unauffälliger, versteckter Link erfülle seinen Zweck nicht.
Die Statusinformation sollte sowohl auf der Website erscheinen, als auch in die Email-Signatur integriert werden. Zudem böte es sich an, die in Paragraf 11 VersVermV aufgerufenen Informationspflichten jeweils unter jeder Mail aufzuführen. Ob hierbei ein Link in der Mailsignatur ausreichend ist, sei in Fachkreisen umstritten.
2. Gestaltung des Impressums
Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG) sehe eine Impressumspflicht für professionell betriebene Webpräsenzen vor. Das Impressum müsse zwingend Namen, Anschrift und Rechtsform des Maklers und seine Mail-Adresse umfassen. Außerdem bestehe die Pflicht, auf die behördliche Zulassung beziehungsweise die Erstinformation hinzuweisen.
Im Internet stehen laut Rechtsexperte Michaelis eine Reihe von automatischen Impressums-Generatoren zur Verfügung. Auch ein Vergleich mit anderen Maklerseiten sei hilfreich. Das Impressum müsse immer auf dem neuesten Stand sein.
Seite zwei: Gestaltung der Datenschutzerklärung