3. Gestaltung der Datenschutzerklärung
Der Nutzer müsse die Datenschutzerklärung einsehen und abspeichern können und „eine eindeutige Einwilligung zur Erhebung und Weitergabe seiner Daten“ abgeben. Allerdings sei ein ausdrücklicher Hinweis ausreichend. Idealerweise könne ein Kästchen integriert werden, das vom User angehakt werde. www.app-riori.de böte die Erstellung einer Datenschutzerklärung für Versicherungsmakler an.
Der User müsse zudem auf die Nutzung von Cookies hingewiesen werden und dieser einwilligen. Die Kanzlei Michaelis empfiehlt dabei eine sogenannte „Banner-Lösung“.
4. Einhaltung der Paragrafen 312i + 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Makler habe seine Website so zu gestalten, dass der Kunde Eingabefehler korrigieren könne. Darüber hinaus müsse er dem Kunden vor dessen Bestellung weitere Informationen zugänglich machen.
Hierzu zählten zum Beispiel die Darlegung der einzelnen Schritte bis zum Vertragsschluss, die Information, ob der Vertragstext nach Abschluss gespeichert wird und dem Kunden zur Verfügung steht oder mithilfe welcher zur Verfügung gestellten technischen Mittel Eingabefehler vom Kunden erkannt und korrigiert werden können. (nl)
Einen umfassenden Überblick über Ihre Pflichten bei der Gestaltung der Website, des Maklervertrags, des Beratungsprozesses, der Ausfertigung der Dokumente und den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten bietet das Dokument Onlinevermittlung von Versicherungsverträgen der Kanzlei Michaelis.
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