So dürften die Arbeitnehmer nicht den Eindruck gewinnen, dass es sich beim Opting-out „um eine zwanghafte Klausel ohne Ausstiegsmöglichkeit handelt“. Es sei notwendig, die „entsprechenden Bestimmungen verständlich und hinreichend auffällig“ zu gestalten.
Haftungsrisiken minimieren
Außerdem müsste den Arbeitnehmern eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie sich aus dem System „raus optieren“ können.
Zudem müsse bei Betriebsvereinbarungen, die die Mitarbeiter in ihrer Gesamtheit in das Opting-out einbeziehen, transparent aufgezeigt werden, dass der Arbeitnehmer auch hier die freie Wahl hat und sich „raus optieren“ kann.
Arbeitgeber sollten „ihrer gesteigerten Informationspflicht in besonderem Maße nachkommen und den Arbeitnehmer zusätzlich schriftlich über die automatische Entgeltumwandlung aufklären“, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Punkte, die in jedem Fall vom Arbeitgeber kommuniziert werden sollten seien unter anderem Erläuterungen zum Durchführungsweg, zum bAV-Anbieter sowie zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen, die Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung und die Folgen einer vorzeitigen Beendigung der bAV. (nl)
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