P&R: Auch Container mit Eigentums-Zertifikat fehlen

Erst dann sei die Anmeldung von Forderungen der Anleger gegen die insolventen P&R Gesellschaften möglich. Die Insolvenzverwalter kündigen zudem an, dass die bekannten Anleger/Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens ein gesondertes Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten und ihren zudem ein Formular zur Forderungsanmeldung und sowie Hilfestellungen zum Ausfüllen der Formulare zur Verfügung gestellte werden.

Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche wird das Amtsgericht München mit dem erwarteten Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmen. „Anleger werden genügend Zeit haben, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden“, heißt es in dem Bericht. Die Insolvenzverwalter würden den Anlegern insbesondere mitteilen, welche möglichen Schadenersatzforderungen sich aus den Systemen der insolventen Gesellschaften ergeben, um damit in einem ersten Schritt eine Anmeldung zur Tabelle zu erleichtern.

Eine Befriedigung der Anlegeransprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens sei rechtlich wie faktisch ausgeschlossen. Soweit kein Eigentums-Zertifikat vorliegt, fehle es bereits an der Zuordnung eines konkreten Containers zum Anleger.

Auch Container mit Eigentums-Zertifikat fehlen

Aber auch in den wenigen Fällen, in denen ein solches Zertifikat übersandt wurde, sei eine Übereignung von Containern in den zugrundeliegenden Verfahren aus einer Vielzahl rechtlicher Gründe fraglich. Vor allem aber seien die dort benannten Container in den meisten Fällen nicht oder nicht mehr vorhanden. „Unabhängig davon ist eine eigenständige Verwertung durch den einzelnen Anleger ohnehin wirtschaftlich sinnlos“, so der Bericht.

„Wir gehen davon aus, dass die Anleger mit einer koordinierten Verwertung im Insolvenzverfahren einverstanden sind, da dies die einzige Möglichkeit ist, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten. Eine Auseinandersetzung darüber, wer Eigentümer der Container ist, macht im vorliegenden Fall, in dem derart viele Schwierigkeiten bestehen und nur ein Bruchteil der verkauften Container tatsächlich noch vorhanden ist, wirtschaftlich für die Anleger keinerlei Sinn. Wir werden durch Übersendung vorbereiteter Anmeldeformulare nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Aufwand der Anleger so gering wie möglich halten“, so die vorläufigen Insolvenzverwalter.

Jaffé ergänzt: „Schon der Versuch einer eigenständigen Verwertung kann erhebliche Schäden für den betroffenen Anleger aber vor allem für alle anderen Anleger mit sich bringen. Denn wenn die Reedereien das Vertrauen verlieren und P&R Container außer Dienst stellen, würden diese weltweit zur Abdeckung der enorm hohen Standkosten durch Dritte zwangsverwertet. Für die Anleger würde dann nichts mehr übrigbleiben.“

Seite 3: Gläubigerversammlungen im Oktober

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