Die komplette Aufklärung des Sachverhalts dürfte auch dadurch erschwert werden, dass der wesentliche Teil des Geschäfts über ein P&R-Unternehmen in der Schweiz läuft, das nicht insolvent ist. Weder die Insolvenzverwalter noch die (deutsche) Staatsanwaltschaft haben also Zugriff darauf.
Das Schweizer Unternehmen – die P&R Equipment & Finance AG in Zug – ist zudem keine Tochtergesellschaft der (insolventen) deutschen P&R AG. Vielmehr hält die Geschäftsanteile nach dem jüngsten P&R-Emissionsprospekt Heinz Roth, der dort auch als Verwaltungsrat fungiert, persönlich. Roth ist österreichischer Staatsbürger und als einer der Gründer der Kopf hinter P&R.
Nach dem überraschenden Tod des langjährigen Vorstandsvorsitzenden Werner Feldkamp im Juni 2016 hatte er zeitweise auch die Führung der deutschen P&R-Gruppe übernommen, diese im Juni 2017 aber an Martin Ebben abgegeben. Ansonsten hat Roth sich zuletzt meistens im Hintergrund gehalten und auch Ebben wird möglicherweise nur bedingt zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können, weil er erst seit weniger als einem Jahr in der Verantwortung war.
Ärger mit dem Finanzamt?
Den Anlegern droht derweil möglicherweise Ärger aus einer anderen Richtung: Dem Finanzamt. Es könnte Steuernachforderungen stellen, wenn sich der Verdacht erhärtet, dass die Anleger gar nicht Eigentümer der Container geworden sind. Dies könnte schon aus der fehlenden Zuordnung von Containern zu einzelnen Anlegern und damit dem womöglich fehlenden Eigentumserwerb resultieren und wäre wohl erst recht anzunehmen, wenn die Container zum Teil gar nicht existiert hätten.
Das P&R-Konzept sieht die steuerliche Einstufung als „sonstige Einkünfte“ vor. Dies hat den Vorteil, dass den laufenden Mietzahlungen Abschreibungen auf die Container gegengerechnet werden können. Die Einstufung „basiert auf der Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums“, so der P&R-Prospekt. Ohne das wirtschaftliche Eigentum entstehen hingegen wahrscheinlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Fall wären die Mieten, die die Anleger bis zur Insolvenz erhalten haben, als Zinseinnahmen zu versteuern, wenn auch nur mit der pauschalen „Abgeltungssteuer“.
Die Finanzämter könnten insofern zunächt neue Steuererklärungen für die zurückliegenden Jahre verlangen oder die Bescheide rückwirkend anpassen, gegebenenfalls für mehrere Jahre. Etwaige Nachzahlungen wären zudem mit Verzugszinsen belegt. Betroffen sein könnten sogar auch Anleger, deren P&R-Engagement bereits beendet ist. (sl)
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