Dies gelte zum einen für Ansprüche des Gläubigers, die heute gegebenenfalls noch nicht bekannt seien oder sicher feststünden, „beispielsweise im Zusammenhang mit steuerlichen Schäden, die auch künftig noch eintreten könnten“. Dies gelte aber auch für eine etwaige Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, also die Rückforderung von Zahlungen, die vor der Insolvenz von P&R an die Anleger geleistet wurden.
Zur Frage der Anfechtbarkeit könne derzeit keine belastbare Aussage getroffen werden, da es keine gesicherte Rechtsprechung dazu gebe, ob an die Anleger geleisteten Zahlungen anfechtbar sind, heißt es in den FAQs. Die Rechtsprechung zu „Schneeballgeschäften“ lasse sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.
Möglicherweise werde es Jahre dauern, bis endgültig feststehe, ob Zahlungen anfechtbar sind. „Es ist beabsichtigt, dass die Frage der Anfechtbarkeit durch die Gerichte in repräsentativen Fällen geklärt wird“, kündigen die Insolvenzverwalter an.
Klage oder Mahnbescheid verhindern
Da nicht sicher sei, ob eine solche Klärung bis zum 31. Dezember 2021 (gesetzliche Verjährung der Anfechtungsansprüche) abschließend möglich ist, werde durch den Abschluss der Hemmungsvereinbarung verhindert, „dass – was ohne Weiteres möglich wäre – vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen die Gläubiger ergriffen werden müssten (Mahnbescheid, Klageerhebung), um höchstvorsorglich den Eintritt der Verjährung zu verhindern, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht sicher feststeht, ob überhaupt Anfechtungsansprüche bestehen“.
Wer die Vereinbarung nicht unterzeichnet, muss demnach offenbar damit rechnen, dass ihm bald eine Klage oder ein Mahnbescheid ins Haus flattert. Das lässt sich mit der Unterschrift darunter vermeiden. „Die Hemmungsvereinbarung stellt ausdrücklich klar, dass mit deren Abschluss keinerlei Zugeständnis oder Anerkenntnis eines Anspruchs verbunden ist“, so die FAQ. Es gehe „nur und ausschließlich“ um eine Verlängerung der Verjährungsfristen im Interesse der Beteiligten.
Die Insolvenzverwalter seien der festen Überzeugung, „dass dieser Vorschlag im Interesse der Gläubiger liegt, da er auf allen Seiten unnötigen Aufwand, Kosten und Ärger vermeidet“. Der Abschluss der Hemmungsvereinbarung sei gleichwohl optional und habe keinen Einfluss auf die Umsetzung der Vergleichsvereinbarung. (sl)
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