P&R: Müssen Anleger erhaltene Zahlungen erstatten?

Allerdings war es Sache von P&R selbst, den Anlegern vertragsgemäß das Eigentum an den gekauften Containern zu verschaffen, sodass die Insolvenzverwalter heute mit der theoretisch möglichen Einrede des (auch von Seiten der Anleger) nicht erfüllten Vertrages keinen Erfolg haben sollten. Das schließt es aber nicht aus, dass derartige Anfechtungsansprüche von den Insolvenzverwaltern geltend gemacht werden.

3. „Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung“

Die Auszahlungen könnten auch als „unmittelbar nachteilige Rechtshandlung“ für die übrigen Gläubiger der insolventen Gesellschaften klassifiziert werden (Paragraf 132 Insolvenzordnung). Es ist damit zu rechnen, dass die P&R-Insolvenzverwalter auch dies erwägen, da die von P&R an die Anleger gezahlten garantierten Mieten zum Teil höher waren als die Mieten, die von den Reedereien für die Container bezahlt wurden.

Allerdings besteht das Wesen einer Garantie gerade darin, dem Garantienehmer eine Einnahmesicherheit zu verschaffen und das wirtschaftliche Risiko der Vermietung auf den Garantiegeber zu verlagern.

Letztlich kommt eine Anfechtung nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die jeweilige P&R-Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig war und der Anleger davon wusste. Selbst wenn einige Finanzexperten und Analysten jetzt behaupten, dass die Zahlungsunfähigkeit von P&R vorhersehbar war, dürften die P&R-Anleger diese Erkenntnis oder Vermutung nicht gehabt haben.

4. Vorsatz

Sogar die in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag geleisteten Zahlungen sind anfechtbar, wenn sie mit dem Vorsatz verbunden waren, die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen und der Zahlungsempfänger diesen Vorsatz des späteren Insolvenzschuldners (P&R) kannte (Paragraf 133 Insolvenzordnung).

Dies mag für Anfechtungen von Zahlungen von einer P&R-Gesellschaft zur anderen in Betracht kommen, eine Kenntnis der Anleger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist wohl ausgeschlossen.

5. Rückerstattung von „Scheingewinnen“?

In den Medien wird darüber diskutiert, ob die Auszahlungen zurückgegeben werden müssen, wenn das Geschäftsmodell als „Schneeballsystem“ und die Auszahlungen von P&R möglicherweise als „Scheingewinne“ bewertet werden. In diesem Fall könnten die Auszahlungen als „unentgeltliche Leistung“ eingestuft werden und es müssten alle Auszahlungen der vergangenen vier Jahre rückerstattet werden (Paragraf 134 Insolvenzordnung).

Der Verdacht eines Schneeballsystems wird zurzeit damit begründet, die Anleger hätten Garantiemieten oder Zahlungen aus Rückkäufen erhalten, obwohl sie nicht durch entsprechende Einkünfte der P&R-Gesellschaften aus der Vermietung und Verwaltung von Containern gedeckt waren.

Es ist in der Tat unwahrscheinlich, dass die laut der vorläufigen Insolvenzverwalter nur noch vorhandenen 618.000 Container sämtliche Mieten für alle rund 1,6 Millionen von den Anlegern finanzierten Container erwirtschaftet haben. Gleichwohl handelt es sich bei den Mietzahlungen und den geleisteten Rückkaufpreisen nicht um Scheingewinne.

Seite 3: P&R-Anleger niemals zu Nachschüssen verpflichtet

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