Eine Forderungsanmeldung während des Antragsverfahrens, also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei rechtlich unwirksam und bleibe unberücksichtigt. Sie müsse nach Eröffnung wiederholt werden.
Für die Einreichung der Forderungsanmeldung sei keine anwaltliche Vertretung notwendig, so die Antwort auf die entsprechende Frage. Die Forderung müsse allerdings hinreichend bezeichnet und begründet werden.
„Wir werden in den nächsten Wochen prüfen, ob wir den Anlegern zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Vermeidung weiterer Kosten auf Seiten der Anleger die Anmeldeunterlagen vorausgefüllt oder andere Hilfen zur Verfügung stellen können“, heißt es dazu.
Zwangsvollstreckung untersagt
Eine Möglichkeit für die Gläubiger, ihre Ansprüche gegen die insolventen Gesellschaften zwangsweise durchzusetzen, besteht demnach derzeit nicht. Mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung habe das Amtsgericht München als Insolvenzgericht auch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaften untersagt.
Den betroffenen Anlegern bleibt demnach vorläufig – jedenfalls gegenüber P&R – nicht viel mehr übrig, als die Dinge zu beobachten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten und auf einen „störungsfreien Ablauf“ zu hoffen.
Nicht ganz klar ist, von wem die FAQ stammen. Sie lesen sich so, als seien sie vom Insolvenzverwalter verfasst, der die Einrichtung der Info-Seite www.frachtcontainer-inso.de auch angekündigt hat. Im Impressum der Website sind aber die drei insolventen Gesellschaften und als deren Geschäftsführer Martin Ebben angegeben, also der bisherige Geschäftsführer der P&R Unternehmensgruppe. (sl)
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