P&R-Vertrieb: Schützenhilfe durch die Grünen

Erst danach folgt in der Verordnung der Katalog der Mindestangaben. Sofern diese nicht ausreichen, sind also unter Umständen weitere Informationen erforderlich, um der Generalklausel gerecht zu werden. So weit die Theorie.

Die Prüfung der Behörde bezieht sich jedoch offenbar ausschließlich darauf abzuhaken, ob zu allen Mindestangaben Informationen im Prospekt enthalten sind. Ob dies inhaltlich ausreicht, wird anscheinend nicht geprüft.

Eine inhaltliche Kontrolle erfolgt nur darauf, ob die Angaben widersprüchlich sind. So sieht es das Gesetz grundsätzlich auch vor, worauf auch die Bundesregierung mehrfach hinweist. Eine Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben erfolgt nicht. Dass die Beamten Scheuklappen tragen müssen, ist dort allerdings nicht explizit erwähnt.

Wertvolle Argumentationshilfen

Vielmehr sorgen mehrere Gummiparagrafen dafür, dass die Behörde auch ohne konkreten Verstoß gegen eine Einzelvorschrift aktiv werden kann, wenn die Beamten Zweifel haben oder negative Informationen bekannt werden.

Einerseits ist es zu begrüßen, wenn eine Behörde von solchen Gummiparagrafen nur selten Gebrauch macht. Andererseits wird der Wert der BaFin-Prüfungen generell deutlich eingeschränkt, wenn die Behörde stets nur stur nach Schema F vorgeht.

Dem P&R-Vertrieb, der nun von Anlegeranwälten ins Visier genommen wird, hingegen kann das nur recht sein. Mit den Antworten der Bundesregierung erhalten die Vermittler wertvolle Argumentationshilfen für ihre Verteidigung, zumal die Bundesregierung zu einer Reihe weiterer Kritikpunkte der Grünen mit Seitenzahl angibt, wo die betreffenden Informationen in den P&R-Prospekten nach Angaben der BaFin zu finden sind.

Seite 3: Ungewollte Schützenhilfe

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