Sollte der Boden mehr als nur oberflächliche Gebrauchsspuren aufweisen, kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Jedoch haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle.
Für gewöhnlich hat ein Parkettboden eine Lebenszeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschließend mindestens abgeschliffen und versiegelt werden.
„Solche Maßnahmen sind aber grundsätzlich Sache des Vermieters und gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen“, erklärt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfangreiche Renovierungen durchzuführen, können andere Regeln gelten. „Oft zahlt der Mieter im Gegenzug weniger Miete und profitiert so ebenfalls von dieser Absprache.“
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Je nach Vereinbarung gehört das Streichen oder eine gründliche Reinigung der Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den Schönheitsreparaturen.
- Die Erneuerung von Bodenbelägen ist hingegen keine notwendige Schönheitsreparatur. Steht im Mietvertrag, dass das Parkett bei Auszug abgeschliffen oder neu versiegelt werden muss, ist damit die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam.
- Ein Übergabeprotokoll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter ab. Denn hier können bereits vorhandene Schäden am Parkett oder Laminat festgehalten werden – am besten schriftlich und mit Beweisfoto.
- Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine Tierhaftpflichtversicherung nachdenken. Diese deckt auch Mietsachsschäden ab. Schäden durch Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung sind jedoch ausgeschlossen.
- Das gleiche gilt für die private Haftpflichtversicherung. Sie springt bei Mietsachschäden ein, wenn diese durch einen einmaligen Vorfall hervorgerufen wurden, also beispielsweise wenn dem Mieter eine volle Blumenvase aus der Hand gefallen ist.
(bm)
Foto: Shutterstock
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