Patientenverfügung – fünf goldene Regeln

4. Vertreter benennen

Am besten ist eine separate Vorsorgevollmacht. Der dort Bevollmächtigte kann dann die Patientenverfügung durchsetzen. Sonst muss vom Gericht ein Betreuer bestellt werden.

Ein Vorsorgebevollmächtigter kann auch andere Angelegenheiten erledigen, wie einen Pflegdienst beauftragen und Bankangelegenheiten erledigen.

Zu einem Bevollmächtigten sollte aber immer absolutes Vertrauen bestehen. Wenn Sie niemanden haben, kann ein anwaltlicher Bevollmächtigter (Vorsorgeanwalt) in Betracht kommen.

5. Finden lassen

Die beste Patientenverfügung hilft nicht, wenn sie nicht gefunden wird. Ihre Vertrauensperson sollte daher wissen, wo sie die Patientenverfügung findet. Eine Hinterlegung einer Kopie im Krankenhaus oder Pflegeheim können ebenfalls helfen.

Sinnvoll sind auch Notfallkarten im Portemonnaie und ein Eintrag unter „ICE (In Case of Emergency) im Handy.

Autor Dr. Dietmar Kurze ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des VorsorgeAnwalt e.V., Berlin. In diesem bundesweiten Verband sind Rechtsanwälte organisiert, die sich auf die Gestaltung, Übernahme und Durchsetzung von Vorsorgeregelungen spezialisiert haben.

Foto: Shutterstock / Dietmar Kurze


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