Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung in einer Patientenverfügung auch durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben – ohne detaillierte Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im vergangenen Juli hatte der BGH in einem Beschluss festgelegt, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen zu ärztlichen Maßnahmen entnommen werden kann. Allgemeine Aussagen, wie etwa der Wunsch, auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ zu verzichten, sind demnach unzureichend.
Diese Anforderungen an die Ausgestaltung einer Patientenverfügung hat der BGH in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 (Az.: XII ZB 604/15) präzisiert. Demnach dürfen Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden.
Erklärungen in Patientenverfügung müssen ausgelegt werden
Sind in der Patientenverfügung bestimmte ärztliche Maßnahmen weniger detailliert benannt, kann sich laut BGH die erforderliche Konkretisierung „auch durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben“.
Ob in diesen Fällen tatsächlich eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, sei durch Auslegung der in ihr enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.
Der Beschluss bezieht sich auf den Streit zwischen Sohn und Ehemann einer Frau, die sich seit Juni 2008 nach einem Schlaganfall im Mai und einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im wachkomatösen Zustand befindet. Beide Parteien sind seit 2012 alleinvertretungsberechtigte Betreuer der Betroffenen.
Seite zwei: Beschwerdegericht muss Patientenverfügung prüfen