Patientenverfügung: BGH präzisiert Anforderungen

In einer 1998 unterschriebenen Patientenverfügung hatte die Betroffene festgehalten, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe.

Sie hatte sich vor ihrem Schlaganfall außerdem mehrfach geäußert, dass sie im Falle eines Wachkomas nicht künstlich ernährt und so am Leben erhalten werden wolle. Kurz vor dem Herz-Kreislaufstillstand habe sie zudem ihrer Therapeutin gesagt, sie wolle sterben.

BGH hebt angefochtene Entscheidung auf

Seit 2014 vertritt der Sohn im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt die Ansicht, dass aufgrund des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens der Betroffenen künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr eingestellt werden sollten. Der Ehemann lehnt dies ab. Der Antrag der durch ihren Sohn vertretenen Betroffenen auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr wurde vom angerufenen Amtsgericht abgelehnt.

In zweiter Instanz wies das Landgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurück. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohnes nun die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdegericht muss Patientenverfügung prüfen

Das Beschwerdegericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob sich der Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt.

Laut BGH könnten die Festlegungen in der Patientenverfügung so auszulegen sein, dass die Betroffene im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts wirksam in den Abbruch der künstlichen Ernährung eingewilligt hat. Das Beschwerdegericht müsse nun feststellen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutrifft.

Sollte dies nicht der Fall sein, werde die Instanz erneut prüfen müssen, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Laut BGH sei dabei entscheidend, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen. (jb)

Foto: Shutterstock

 

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