Trotz des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bleiben die niedrigen Zinsen eine Herausforderung für Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen. Eine liquiditätsschonende Lösung ist die Auslagerung auf einen Pensionsfonds.
Gastbeitrag von Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH
Ein Unternehmen muss in der Regel für den jährlichen Aufwand für die Altersversorgung folgende Faktoren berücksichtigen: das Betriebsergebnis, zu dem insbesondere der Dienstzeitaufwand gehört, der Zinsaufwand und der Zinsänderungsaufwand.
Der Dienstzeitaufwand spiegelt den in diesem Geschäftsjahr vom Mitarbeiter erdienten Teil seiner Betriebsrente wider. Bei einer Pensionszusage, die zum Beispiel fünf Euro monatliche Rente je Dienstjahr zusagt, ist er der Gegenwert dieser zusätzlichen fünf Euro, die der Mitarbeiter im Geschäftsjahr erdient hat.
Der Zinsaufwand ergibt sich aus der Rückstellung zu Beginn des Geschäftsjahres und dem anzusetzenden Zinssatz zu Beginn des Jahres.
Aufwände hängen mit Zinssatz zusammen
Der Zinsänderungsaufwand betrachtet den Unterschied zwischen dem zunächst angenommenen Zinssatz zum Jahresbeginn sowie dem tatsächlich angesetzten Zins zum Ende des Geschäftsjahres.
Diese Aufwandspositionen muss das Unternehmen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berücksichtigen. Der Dienstzeitaufwand findet sich im Betriebsergebnis wieder, der Zinsaufwand im Finanzergebnis.
Für den Zinsänderungsaufwand hat das Unternehmen ein Wahlrecht, ob dieser im Betriebs- oder Finanzergebnis ausgewiesen wird. Zins- und Zinsänderungsaufwand hängen also unmittelbar mit dem anzusetzenden Zinssatz zusammen.
Besonders negativ wirkt sich aus, dass der für die handelsrechtliche Bewertung anzusetzende Zinssatz seit Jahren kontinuierlich sinkt – und ein Ende des Sinkfluges ist nicht abzusehen.
Durchschnittszinsreform hilft nur kurzfristig
Die Europäische Zentralbank (EZB) sendet zwar erste Signale, dass die Zinswende kommt. Allerdings wird sich eine Wende äußerst langsam auf die Bewertung von Pensionsverpflichtungen auswirken. Das liegt an der Vorschrift im Handelsgesetzbuch (HGB).
Demnach muss der Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen aus dem Durchschnitt eines Referenz-Marktzinses gebildet werden:
Im März 2016 wurde zwar der für dieses Verfahren geltende Paragraf 253 HGB reformiert, indem von einem sieben- auf einen zehnjährigen Durchschnittszins umgestellt wurde.
Doch diese Reform hat den Unternehmen nur eine kurze Zeit zum Luftholen verschafft. Denn der neue zehnjährige Durchschnittszins fällt inzwischen ähnlich dramatisch wie der alte siebenjährige.
Seite zwei: Folgen des Durchschnittszinses