Demgegenüber stehen die erheblichen steuerlichen Nachteile durch den sechsprozentigen Rechnungszinsfuß bei Pensionsrückstellungen. Hinzu können Probleme beim Unternehmensverkauf kommen.
Denn gerade Käufer im Ausland kennen das Instrument der Direktzusage häufig nicht oder bewerten sie zumindest anders. Es kann deshalb passieren, dass sie Kaufpreisabschläge fordern.
Mit der richtigen Kommunikationsstrategie lässt sich das jedoch erfahrungsgemäß verhindern. Und auch andere Risiken lassen sich reduzieren. So haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Unternehmen auf beitragsorientierte Zusagen umgestellt.
Die Zielgröße ist dabei also nicht mehr eine bestimmte Pension, sondern nur noch die dafür aufzuwendenden Beiträge – damit senken die Unternehmen ihr Haftungsrisiko. Dieser Trend hat inzwischen auch weite Teile des Mittelstands erfasst.
Steuerbescheide überprüfen
Auch in Sachen Pensionsrückstellungen besteht Handlungspotenzial: Steuerbescheide werden nicht in jedem Fall automatisch korrigiert – selbst wenn der sechsprozentige Rechnungszins für verfassungswidrig erklärt wird.
Verantwortliche sollten nach dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln sicherstellen, dass ihr Unternehmen von einem etwaigen positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch wirklich profitiert (Az. dort: 2 BvL 22/17).
Dazu müssen sie binnen eines Monats Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Verstreicht die Frist, kann er in der Regel nicht mehr nachträglich geändert werden.
Bei großen Unternehmen ist ein Einspruch allerdings häufig nicht sofort notwendig: Bei ihnen erlässt das Finanzamt Steuerbescheide meist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Paragraf 164 Abgabenordnung) oder vorläufig (Paragraf 165 Abgabenordnung) – auch, um effektive Betriebsprüfungen zu ermöglichen.
Rechtzeitig Einspruch einlegen
Doch Vorsicht: Ein Vorbehalt der Nachprüfung fällt regelmäßig nach vier Jahren oder nach einem Steuerbescheid in Folge einer Betriebsprüfung weg.
Um ihren Bescheid weiter offen zu halten, müssen Unternehmen dann rechtzeitig Einspruch einlegen. Damit keine Fristversäumnisse oder formale Fehler entstehen, sollten sie einen Steuerberater einbinden.
Um nachträglich höhere steuerbilanzielle Rückstellungen bilden zu dürfen, müsste das Bundesverfassungsgericht den sechsprozentigen Rechnungszinsfuß allerdings für verfassungswidrig erklären, denn nur dann können offene Steuerbescheide geändert werden.
Das ist jedoch keineswegs ausgemacht. Denkbar sind verschiedene Szenarien: So könnten die Verfassungshüter den Gesetzgeber stattdessen auch verpflichten, den Rechnungszinsfuß zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft zu senken.
Prognose gestaltet sich schwierig
Es ist ebenfalls möglich, dass die Richter den Satz mit Verweis auf die fiskalische Gestaltungsfreiheit – Stichwort Typisierung – explizit und dauerhaft erlauben.
Eine Prognose gestaltet sich naturgemäß schwierig. Aufschlussreich ist in die sem Zusammenhang allerdings ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1984 (Az. 1 BvR 1157/82).
In dem Verfahren ging es um das 2. Haushaltsstrukturgesetz 1982, mit dem die damalige Bundesregierung den Rechnungszins auf den bis heute geltenden Satz von 5,5 auf sechs Prozent angehoben hatte.
Seite vier: Gericht könnte Satz für verfassungswidrig erklären