Unklare Formulierungen, leichtfertige Veränderungen und nicht rechtzeitig geplante Anpassungen von Gesellschafter-Geschäftsführer-(GGF)-Zusagen können im schlimmsten Fall zur vollständigen Auflösung der Rückstellungen in der Steuerbilanz führen. Das zeigt ein Blick in die neueste Rechtsprechung.
Gastbeitrag von Andreas Buttler, febs Consulting
Eine Pensionszusage muss eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Andernfalls scheidet die Bildung von Pensionsrückstellungen jedenfalls in der Steuerbilanz aus.
Aus diesem Grund lehnte das Finanzgericht Düsseldorf am 12. November 2013 (6 K 4199/11 K, F) die Bildung von Pensionsrückstellungen ab. Im vorliegenden Fall wurden zwei Zusagen auf die Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherungen reduziert.
Pensionszusage lückenhaft
Im Nachtrag zur Zusage fehlte aber unter anderem ein Termin für die Beitragsfreistellung der Versicherung und eine Aufteilung der im Todesfall fälligen Beitragsrückgewähr auf Witwe und Waisen.
Für die Bildung der Rückstellungen wurde außerdem nicht die versicherte Rente herangezogen, sondern das voraussichtliche Ablaufkapital der Versicherung mit den Rechnungsgrundlagen des Paragrafen 6a Einkommensteuergesetz (EStG) verrentet. Das Unternehmen hätte vielleicht doch besser einen kompetenten Berater mit der scheinbar einfachen Formulierung beauftragen sollen.
Die Richter ließen im Übrigen ausdrücklich offen, ob ein bloßer Verweis auf die Versicherung überhaupt für die steuerliche Anerkennung ausreicht. Wenn sich eine Zusage weitgehend an den Leistungen einer Versicherung orientieren soll, dann sollten die wesentlichen Eckdaten der Versicherung in der Zusage genannt werden.
Seite zwei: „Beseitigung“ von Zusagen rechtzeitig planen