Kommt es in Alten- und Pflegeheimen zu Personen- oder Gesundheitsschäden gehen diese oftmals auf Stürze, aber auch auf Pflegemängel zurück. In solchen Fällen können Details darüber entscheiden, ob die Betriebshaftpflicht des Heims für die Schäden aufkommt. Die Haftpflichtkasse Darmstadt hat Cash. einen exklusiven Einblick in die Versicherungspraxis gewährt.
I. Schadenbeispiele Betriebshaftpflicht (Alten- und Pflegeheime)
1. Sturzfälle ohne Beteiligung einer Pflegekraft
– Sturz im Speisesaal
Ausgangslage
Eine 91 Jahre alte pflegebedürftige Bewohnerin eines Pflegeheims ist dement und sehbehindert. Sie kann zwar noch selbst gehen, gilt aber als sturzgefährdet. Die Einrichtung war deshalb präventiv
tätig und hat eine sogenannte Sturzprophylaxe durchgeführt: die Bewohnerin trägt festes Schuhwerk, Stolperstellen wurden beseitigt, auf den Wegen begleitet sie Personal der Einrichtung.
Schadenfall
Die Bewohnerin steht nach dem Essen im Speisesaal selbstständig vom Tisch auf und kommt dabei zu Fall. Ihre Krankenkasse fordert Kosten in Höhe von 7.200 Euro zurück.
Versicherungsschutz
Die Haftpflichtkasse wehrt die Ansprüche der Krankenkasse ab und gewährt passiven Rechtschutz: Die Klage der Krankenkasse wird als unbegründet zurückgewiesen.
Kommentar
Die Haftungssituation in derartigen Fällen war zunächst sehr umstritten. In zwei Grundsatzentscheidungen, die die Haftpflichtkasse zugunsten des Versicherungsnehmers erstritten hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schließlich zu dem Problemkreis Stellung genommen und ausgeführt, dass es auch bei einer pflegebedürftigen Person keine ständige und lückenlose Beaufsichtigung geben kann: Zum einen könne von den Mitarbeitern – und diese Verpflichtung bestehe auch nicht – keine permanente Beaufsichtigung erwartet werden. Zum anderen würde eine solche einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der Bewohner darstellen (BGH III ZR 399/04; BGH III ZR 391/04).