3. Gesundheitsschäden durch Pflegemängel (insbesondere Dekubiti, Exsikkose, Vertauschen von Medikamenten, Verbrühungen durch Getränke/Badewasser)
Die Bearbeitung solcher Pflegemängel ist sehr komplex und setzt oftmals medizinische (Grundlagen-)kenntnisse voraus. Da diese Vorwürfe die Einrichtungen oftmals in besonderer Weise treffen und interne Prüfungen, beispielsweise durch die Heimaufsicht, nach sich ziehen, erfordert die Bearbeitung besonderes Fingerspitzengefühl.
Dekubitus mit anschließender Amputation des Beins
Ausgangslage
Ein Heimbewohner ist nach einem Schlaganfall halbseitig motorisch eingeschränkt mit einer Bewegungseinschränkung (Kontraktur) am rechten Knie.
Schadenfall
Am rechten Außenknöchel bildet sich ein Dekubitus (Wundliegen). Der Hausarzt versorgt die Wunde unter Hinzuziehung einer sogenannten Wundmanagerin. Aufgrund der chirurgischen Behandlungsbedürftigkeit des sich verschlechternden Wundzustandes erfolgte eine Einweisung ins Krankenhaus. Dort wird das rechte Bein amputiert. Das Heim ist mit dem Vorwurf eines kausalen Pflegefehlers sowie eines Zusammenhangs zwischen dem Dekubitus und der Amputation konfrontiert: Es werden persönliche Ansprüche, das heißt Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro, klageweise geltend gemacht.
Versicherungsschutz
Die Haftpflichtkasse wehrt die Ansprüche ab und gewährt passiven Rechtschutz: Die Klage der Krankenkasse wird als unbegründet zurückgewiesen.
Kommentar
Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Dekubitus wegen eines nicht erkannten Verschlusses der Hauptarterie des rechten Beines nicht zu
vermeiden war. Durch die ausgeprägte Durchblutungsstörung sei der Dekubitus entscheidend ausgelöst worden. Das Pflegepersonal habe den Verschluss der Arterie nicht feststellen können. Diese Diagnose falle in den ärztlichen Aufgabenbereich. Im Ergebnis weist das Gericht die Klage ab.
Im Sachschadenbereich geht es regelmäßig um das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Prothesen, Hörgeräten, Brillen oder Bewohnerhabe: Soweit eine Beschädigung von den Pflegekräften zu vertreten ist, erfolgt eine Regulierung. Liegt kein Verschulden der Pflegekräfte vor, weil die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch einen Dritten oder den Bewohner selbst verursacht wurde, werden unberechtigte Ansprüche (regelmäßig seitens der Krankenkassen) durch die Haftpflichtkasse abgewehrt. Soweit ein Abhandenkommen vorliegt, besteht nach der Rechtsprechung regelmäßig keine Verantwortlichkeit der Heime.