Die Freigrenze für das Vermögen liegt nun bei 10.000 Euro pro Person – damit ist sie um 5.000 Euro gestiegen. Das bedeutet, wer auf seinem Konto oder in bar nicht mehr als 10.000 Euro hat, kann die Hilfe zur Pflege bekommen.
Höhere Vermögensfreigrenzen
Für Ehepaare liegt der Vermögensfreibetrag bei 20.000 Euro. Für jedes Kind, das die Eltern noch finanzieren, kommt ein Freibetrag von 500 Euro hinzu. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es noch weiteres Schonvermögen. Dazu kann unter Umständen eine Immobilie zählen.
Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung, man muss also stets einen Eigenanteil leisten. Wenn das Einkommen beziehungsweise die Rente dafür aber nicht ausreicht, kann man beim Sozialamt die Unterstützung zur Pflege beantragen.
Wichtig ist, die staatliche Unterstützung zügig anzugehen, wenn die Situation eintritt, dass ein Familienangehöriger Pflege braucht. Denn auch wenn die Bearbeitung unter Umständen länger dauern sollte, zählt für die Auszahlung der Hilfe der Zeitpunkt, wann man den Antrag gestellt hat, so Verena Querling, Rechtsanwältin und Pflegeexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Einkommensgrenze ist abhängig von den Regelbedarfsstufen
Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen allein stehenden und verheirateten Personen. Alleinstehende müssen ihr gesamtes Einkommen für die Kosten des Pflegeheims einsetzen – bis auf ein Taschengeld für eigene Ausgaben in Höhe von etwa 135 Euro. Deckt die Rente die Kosten nicht vollständig ab, können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe bekommen.
Zieht nur ein Ehepartner ins Pflegeheim, übernimmt das Sozialamt den Teil der Kosten, der über der Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist dann abhängig von den sogenannten Regelbedarfsstufen, die ebenfalls erhöht wurden.
Übrigens: Wohngeld können bundesweit auch Bewohner im Pflegeheim beantragen. Betroffene sollten sich nicht scheuen, sich dazu beraten zu lassen. (dpa-AFX/ihrevorsorge)