FG Münster: Pflegeeigenleistungen keine außergewöhnliche Belastung

Pflegeeigenleistungen können nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden, da es sich um eine unentgeltliche Arbeitsleistung handelt und keine tatsächlichen Geldausgaben vorliegen, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung.

Werden Pflegeleistungen als unentgeltliche eigene Arbeitsleistung erbracht, wirken sie nicht einkommensteuermindernd.

Eine Ärztin hatte im Jahr 2011 ihren in Pflegestufe 2 befindlichen Vater gepflegt. Sie wollte diese Mehrbelastung bei ihrer Einkommensteuer geltend machen und veranschlagte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragrafen 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von insgesamt 54.612 Euro.

Sie erechnete den Betrag, indem sie den Stundensatz der Bereitschaftsdienste in Kliniken mit den tatsächlich von ihr erbrachten Wochenstunden multiplizierte. Das zuständige Finanzamt wollte diesen Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Daraufhin Klagte die Ärztin auf Berücksichtigung der von ihr selbst erbrachten Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastungen.

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Das Finanzgericht (FG) Münster entschied in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 11 K 1276/13 E) gegen die klagende Ärztin. Laut des FG habe die Klägerin keine Aufwendungen im Sinne des Gesetzes getragen.

Da sie selbst die Pflegeleistungen als unentgeltliche eigene Arbeitsleistung erbracht habe, fielen keine finanziellen Aufwendungen im Sinne des Paragrafen 33 Abs. 1 EStG an.

Von finanziellen Aufwendungen könne nur gesprochen werden, wenn tatsächliche Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten vorliege. (nl)

Foto: Shutterstock

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