Vom so ermittelten Nettoeinkommen werden grundsätzlich folgende Kosten abgezogen:
- berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten)
- Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
- private Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen
- Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
- Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils
Düsseldorfer Tabelle
Vom so errechneten bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder nach Maßgabe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ihren Selbstbehalt abziehen. Dem Unterhaltspflichtigen steht seit dem 1. Januar 2015 ein Selbstbehalt von 1.800 Euro und für den Ehepartner von 1.440 Euro pro Monat zu.
Der Familienselbstbehalt beläuft sich damit derzeit monatlich auf 3.240 Euro. Wer ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt, kann den erhöhten Familienselbstbehalt laut Arag-Rechtsexperten nicht für sich beanspruchen.
Von dem über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommen verbleibt zusätzlich rund die Hälfte beim Unterhaltspflichtigen. Freibeträge für eigene Kinder mindern die Restsumme weiter.
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