Vier goldene Regeln zum Vererben von Immobilien

4. Tücken des Steuerrechts beachten

Wird eine Immobilie in der Familie vererbt, greift unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienwohnheim: Demnach müssen der längerlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers für die Immobilie keine Erbschaftsteuer bezahlen, wenn der Verstorbene darin gewohnt hat und sie selbst mindestens zehn Jahre dort bleiben. Bei Kindern gilt die Steuerbefreiung nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet.

Erben mehrere Kinder, kann schnell ein Streit entstehen, wer die Immobilie übernehmen und dort einziehen darf und damit die Steuerbefreiung genießt. Denn selbst wenn die Geschwister im Gegenzug einen finanziellen Ausgleich erhalten, müssen sie diesen voll versteuern.

Ungerechtigkeiten durch verschieden hohe Steuerbelastungen vermeiden

Der Konflikt läßt sich vermeiden, indem der Erblasser – am besten nach Rücksprache mit den Kindern, wer sich überhaupt vorstellen kann, in das Familienwohnheim einzuziehen – die Immobilie im Testament einem Kind alleine zuordnet. Durch die zusätzliche Verfügung, daß die Kinder untereinander einen steuerlichen Ausgleich vornehmen müssen, werden Ungerechtigkeiten durch verschieden hohe Steuerbelastungen vermieden.

Vor Diskussionen nach dem Erbfall, wer in die Immobilie einzieht und wer von der Steuerbefreiung profitiert, sollte stets geprüft werden, ob nicht ohnehin die Freibeträge ausreichen. Diese betragen derzeit pro Kind 400.000 Euro.

Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500.000 Euro, gegebenenfalls zusätzlich den Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 256.000 Euro. Reicht der Freibetrag aus, spielt die zusätzliche Steuerbefreiung keine Rolle und es ist gleichgültig, wer im Familienwohnheim lebt.

Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).

Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V. / Shutterstock

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