BGH-Urteil: VSH-Versicherer muss Pflichtverletzung beweisen

Verweigert ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer seine Leistung und begründet dies mit einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten, muss der Versicherer dies beweisen. Den Versicherungsnehmer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast.

Der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer muss die Pflichtverletzung des Versicherten beweisen.

In dem vorliegenden Streitfall hat der Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH), ein Insolvenzverwalter, die Geschäfte für eine in finanzielle in Schieflage geratene Firma weitergeführt.

Gegenüber eines Lieferanten sicherte er schriftlich ausdrücklich den Ausgleich von Neuforderungen zu.

Versicherter muss Schadensersatz leisten

Der Lieferant belieferte die Firma weiter. Als der Insolvenzverwalter allerdings kurz darauf dem Insolvenzgericht ein unzureichend vorhandenes Vermögen seiner Firma anzeigt, klagt der Insolvenzverwalter des Lieferanten auf Schadensersatz. Die Verurteilung hierzu ist rechtskräftig.

Daraufhin wendet sich der VSH-versicherte Insolvenzverwalter an seinen Versicherer und verlangt Versicherungsschutz für die Forderung des Schadensersatzes.

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Beweispflicht trifft Versicherer

In seinem aktuellen Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV ZR 90/13) konstatiert der BGH, dass die Beweispflicht des Ausschlussgrundes einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherten den Versicherer trifft.

Der Versicherer muss Anknüpfungstatsachen vortragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst dann obliegt es dem Versicherungsnehmer Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien keine wissentliche Pflichtverletzung begründen, so der BGH in seinem Urteil.

Der BGH hebt damit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf und verweist den Fall zurück an das Berufungsgericht. (nl)

Foto: Shutterstock

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