„Mit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 wurde der Paragraf 204 VVG neu gefasst. Versicherten haben damit das Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife unter Mitnahme ihrer vollen Alterungsrückstellung zu wechseln“, erklärt André Wohlert, Leiter Produktmanagement bei der Deutschen Makler Akademie (DMA), die Funktion des Paragrafen.
Biete der Zieltarif jedoch mehr Leistungen als der bestehende Tarif, so Wohlert, dann könne der Versicherer für diese eine erneute Gesundheitsprüfung und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen. Verzichtet der Versicherte auf diese Mehrleistung, so bleibe er auf seinem bisherigen Leistungsniveau.
In der Vergangenheit erntete die Branche für die praktische Umsetzung des Paragrafen 204 immer wieder Kritik. So häuften sich Beschwerden, wonach die Gesellschaften einen internen Wechsel erschweren würden, weil dies nicht in ihrem Sinne sei. Der PKV-Verband hat dieser Meinung stets widersprochen – doch intern war man sich darüber im Klaren, dass man endlich aus der defensiven Rolle herauskommen müsse.
Branche setzt Tarifwechsel-Leitfaden bis Januar 2016 um
Das Ergebnis dieser Überlegungen ist ein Tarifwechsel-Leitfaden, der im Oktober 2014 veröffentlicht wurde und der seinen Mitgliedsunternehmen verbindliche Leitlinien für die Auslegung des Tarifwechselrechts vorschreibt. Für die Umsetzung erhalten die Gesellschaften Zeit bis Januar 2016.
„Einer Vereinbarung durch den PKV-Verband hätte es dazu nicht gebraucht, die Gesetzeslage ist eindeutig“, gibt Experte Güssler zu bedenken. Gleichwohl sei der Paragraf 204 eine für Verbraucher wichtige Regelung und der Konsens in der Branche zu begrüßen, so Güssler. Er sei gespannt, wie die PKV-Unternehmen in diesem Jahr mit dem neuen Leitfaden verfahren werden.