Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist eine Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen ausgeschlossen. Dies geht auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zurück.
Ein Krankenversicherer verklagt seinen Versicherungsnehmer auf Zahlung rückständiger Beiträge aus einer Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum von April 2014 bis Januar 2015.
Ab November 2014 hat der Krankenversicherer den Versicherten aufgrund der zweifach angemahnten Beitragsrückstände in den nach Paragraf 193 Absatz 6 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geltenden Notlagentarif überführt.
Verrechnung von Leistungsansprüchen
Um seine Forderungen einzuholen hat der Versicherer einen Teil der Beitragsrückstände über eine Verrechnung von Leistungsansprüchen aus dem Notlagentarif vorgenommen.
In seinem aktuellen Urteil vom 24. August 2016 (Az.: 20 U 235/15) verbietet das OLG Hamm dem Versicherer eine Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen im Notlagentarif.
Zwar sei ein Aufrechnungsverbot nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergebe sich aber aus Paragraf 193 Absatz 6 und 7 VVG.
Basis-Versicherungsschutz in Frage gestellt
Der grundlegende Versicherungsschutz, den der Notlagentarif gewährleisten soll, wäre in Frage gestellt, „wenn der Versicherer die rückständigen Beitragsforderungen im Wege der Aufrechnung mit Leistungsansprüchen eintreiben und – insbesondere dem finanziell bedürftigen – Versicherungsnehmer so die Möglichkeit nehmen könnte, (weitere) Leistungen in Anspruch zu nehmen“, so das OLG in seiner Urteilsbegründung.
Wäre eine Aufrechnung möglich, so würde der Versicherte dem OLG zufolge bis zum Ausgleich sämtlicher Beitragsrückstände praktisch über keinen Versicherungsschutz verfügen und der Notlagentarif so faktisch ins Leere laufen. (nl)
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