Die ungewohnten Beitragssprünge in der privaten Krankenversicherung haben bei den Versicherten Verärgerung ausgelöst. Volker Leienbach, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, erläutert in seinem Gastbeitrag die Gründe für die Erhöhung und übt Kritik am Gesetzgeber.
Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der privaten Krankenversicherung (PKV) entwickeln sich seit vielen Jahren sehr ähnlich.
Von 2007 bis 2017 zeigt sich für die GKV ein Anstieg der Beitragseinnahmen pro Kopf um 37 Prozent, die PKV verzeichnet im gleichen Zeitraum einen Anstieg um 35 Prozent.
Einnahmen der GKV wachsen automatisch an
Umgerechnet ergibt sich damit seit 2007 ein durchschnittlicher Anstieg um 3,2 Prozent pro Jahr in der GKV, verglichen mit 3,0 Prozent pro Jahr in der PKV. Darin sind die aktuellen Beitragsanpassungen in den PKV-Tarifen bereits berücksichtigt.
Nun wachsen die Einnahmen der GKV quasi automatisch an: So wird ihr Beitragssatz bei jeder Gehaltserhöhung vom gestiegenen Einkommen abgezogen. Überdies erhöht sich jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze – allein 2017 – um 1.350 auf 52.200 Euro Jahres-Bruttogehalt.
Diese regelmäßigen jährlichen Anpassungen gibt es in der PKV nicht. Erst wenn gewisse Schwellenwerte erreicht werden, was durchaus mehrere Jahre dauern kann, darf und muss sie ihre Tarifkalkulation überprüfen.
Abrupter Anstieg durch nachholende Anpassung
Durch diese nachholende Anpassung kann auf längere Phasen der Beitragsstabilität unvermittelt ein abrupter Anstieg folgen. Wobei dies in der aktuellen Anpassungsrunde nicht nur auf eine erhöhte Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zurückzuführen ist, sondern auch auf das seit Jahren fallende Zinsniveau.
Auf diese Tendenz am Kapitalmarkt haben die PKV-Unternehmen bei der Kalkulation ihrer neuen „Unisex“-Tarife vorsorglich reagiert und den sogenannten Rechnungszins, der seit Jahrzehnten branchenweit bei 3,5 Prozent lag, abgesenkt.
Dieses Vorgehen wäre auch für viele Bestandstarife angeraten gewesen. Doch die gesetzlich verankerten Beitragsanpassungsregeln für die PKV legen fest: Eine Anpassung darf nur erfolgen, wenn einer von zwei sogenannten „auslösenden Faktoren“ erreicht wird. Diese betreffen die Leistungsausgaben und die Lebenserwartung.
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