Die Unterstützung des Kunden bei einem Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG sei materiell-rechtlich als Dienstleistung mit hauptsächlich rechtsberatendem Charakter zu bewerten. Ein solcher Vertrag verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Beratung zur Möglichkeit, den Tarif zu wechseln stelle eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten dar. Diese setze eine rechtliche Einzelfallprüfung voraus und sei daher als Rechtsdienstleistung i.S. von Paragraf 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren.
Ein Versicherungsmakler sei nicht dazu befugt, Kunden bei der Ausübung des Rechtsanspruchs auf Tarifwechsel zu unterstützen
Es handele sich letztlich um die Unterstützung und Beratung bei der Ausübung eines gesetzlichen Anspruchs. Ein Versicherungsmakler sei rechtlich nicht dazu befugt, Kunden bei der Ausübung des Rechtsanspruchs auf Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG zu unterstützen und zu beraten. Paragraf 3 RDG, wonach außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig sind, in dem sie durch oder aufgrund Gesetzes erlaubt werden, enthalte ein gesetzliches Verbot (Paragraf 134 BGB). Verstöße führten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Der Makler könne sich nicht auf die Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO stützen. Sie umfasse nicht die Befugnis, Verbraucher bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesonderte Vergütung rechtlich zu beraten.
Von einer Nebenleistung könne aber nicht die Rede sein, so das Gericht
Eine versicherungsrechtliche Beratung von Verbrauchern sei auch nach Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur insoweit zulässig, als es sich dabei um eine Nebenleistung zu der auf den Abschluss von Versicherungen gerichteten Hauptleistung des Maklers handele. Ob dies der Fall sei, müsse nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse beurteilt werden, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Von einer Nebenleistung könne aber nicht die Rede sein, wenn der erteilte Auftrag von vornherein ausschließlich auf die (rechtliche) Gelegenheit zum Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG gerichtet sei und Maklerleistungen nicht inbegriffen seien.
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Die Entscheidung lässt offen, warum es bei wertender Betrachtung nicht einem Hauptvertrag gleichzustellen sein soll, dass ein Versicherungsvertrag nach Durchführung einer vom Makler nachgewiesenen Tarifwechseloption inhaltlich entsprechend den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers mit der Folge abgeändert wird, dass dieser geringere Beiträge zahlen muss.
Die Entscheidung hat auch nicht beleuchtet, dass ein Makler nach dem Inhalt des Maklervertrages verpflichtet sein kann, dem Kunden einen Tarifwechsel zu empfehlen, wenn der Wechsel des Versicherers wegen der Altersrückstellungen ausscheidet und dass es dem Schutz der Verbraucher zuwider liefe, wenn diese von dem zur Wahrnehmung ihrer Interessen verpflichteten Makler keine Beratung und Unterstützung beim Tarifwechsel verlangen könnten.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers