Ein Vermittler hatte einem Anleger geraten, seine Lebensversicherung an eine Firma zu verkaufen. Nachdem diese Insolvenz anmeldete, verklagte der Anleger den Berater auf Schadensersatz. Die Vorinstanzen gaben dem Anleger recht – der BGH sah den Fall allerdings anders.
In dem Streitfall hatte ein Vermittler einem Anleger geraten, seine Lebensversicherung an eine Firma zu verkaufen. Den Kaufpreis sollte der Anleger in monatlichen Raten über zehn Jahre ausgezahlt bekommen.
Nachdem der LV-Verkäufer zuerst wie vertraglich festgehalten die monatlichen Zahlungen erhielt, stellte das Unternehmen diese auf einmal ein und meldete kurz darauf Insolvenz an.
Plausibilitätsprüfung verletzt
Der Anleger klagte daraufhin gegen den Vermittler auf Schadensersatz. Letzterer habe seine Verpflichtung zur Vornahme einer Plausibilitätsprüfung verletzt. Nachdem sowohl das Landgericht (LG) Frankenthal als auch das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zugunsten des Anlegers entschieden hatten, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Dieses rügt die Rechtsprechung der Vorinstanzen und verweist den Fall mit seinem Urteil vom 30. März 2017 (Az.: III ZR 139/15) zurück an die Vorinstanz.
Laut BGH kann eine unterlassene oder unvollständige Plausibilitätsprüfung nur dann zur Haftung des Vermittlers führen, „wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte“.
Schutzzweckerwägungen maßgeblich
Maßgeblich seien hier Schutzzweckerwägungen. Selbst wenn der Vermittler eine Pflichtverletzung begehe, eine im Nachhinein durchgeführte „hypothetische Plausibilitätsprüfung“ aber keine Beanstandungen ergebe, habe der Anleger trotzdem ein Investment erhalten, dass den Plausibilitätsanforderungen entspreche.
„Ist die notwendige Plausibilität der Anlage vorhanden gewesen, kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein das Fehlen der notwendigen Überprüfung und eines Hinweises darauf sei maßgeblich und ausreichend, um gegen den Vermittler vorgehen zu können“, schließt der BGH in seiner Urteilsbegründung. (nl)
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