Plausibilitätsprüfung: Das meinen die Anwälte wirklich

Zum Thema Plausibilitätsprüfung durch Anlagevermittler halten sich hartnäckig grundlegende Missverständnisse. Schuld daran ist auch die verkürzte Kommunikation mancher Juristen.

Der Löwer-Kommentar

„Auch wenn höchst ungewiss ist, ob das AfD-Programm jemals Bedeutung erlangt: Anbieter und Vertriebe von Erneuerbare-Energien-Beteiligungen müssen darauf reagieren und ihre Prospekte überprüfen.“
„Entscheidend ist die Plausibilität des Prospekts, nicht deren Prüfung.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil erneut unmissverständlich klargestellt, dass eine unterlassene Plausibilitätsprüfung allein keine Schadensersatzpflicht eines Anlagevermittlers auslöst. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Prospekt einen Fehler enthielt, den der Vermittler bei einer solchen Prüfung hätte bemerken müssen (III ZR 139/15).

Im Umkehrschluss heißt das: Hat der Vermittler eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, dabei aber den betreffenden Fehler übersehen (oder ignoriert), haftet er ebenfalls. Entscheidend ist also die Plausibilität des Prospekts, nicht deren Prüfung.

Diese Rechtslage ist keineswegs neu. Der BGH hat schon mehrfach und vor Jahren entsprechend entschieden. Auch Cash.Online hat darüber bereits diverse Male berichtet, zum Beispiel hier, hier und hier.

Angebliche „Auslagerungen“

Trotzdem lassen sich nicht wenige Vermittler weiterhin einreden, sie müssten belegen können, eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen zu haben. Zu einigen recht skurrilen Verrenkungen führt vor allem die noch immer verbreitete Annahme, dass der Vertrieb nachweisen müsse, die Prüfung selbst durchgeführt oder zumindest selbst in Auftrag gegeben zu haben.

Dazu zählen zum Beispiel höchst fragwürdige Verträge zu angeblichen „Auslagerungen“ oder fingierte Aufträge seitens des Vertriebs an den Prüfer, um zu kaschieren, dass am Ende das Emissionshaus bezahlt.

Zeitweise kursierten gar vorgefertigte Listen, die der Vermittler mit Häkchen versehen und als Beleg seiner persönlichen Aktivität mit „eigenhändig geprüft“ unterschreiben sollte – wem auch immer es nützen soll, wenn er sich selbst diese offensichtlich unwahre Bestätigung ausstellt.

Wenigstens in dem letzten Fall scheinen die meisten Vermittler mittlerweile gemerkt zu haben, dass sie von den betreffenden Anbietern mit derlei Unsinn mächtig hinters Licht geführt wurden. Bei den angeblichen „Auslagerungen“, die außer der Bezeichnung kaum etwas mit einer echten Auslagerung nach dem KWG gemein haben, steht diese Erkenntnis vielfach noch aus.

Seite 2: Missverständnisse bewusst geschürt

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