Von Lücken und Tücken der Vermögenschadenhaftpflicht

Alljährlich ist Ende September Stichtag für die gesetzliche Vermögenschadenhaftpflicht (VSH). Dann verlängert sich automatisch der bestehende Versicherungsschutz. Jetzt ist die Zeit, in der Vermittler und Berater ihre Verträge darauf prüfen sollten, ob der Schutz noch aktuell genug ist.

Gastbeitrag von Ralf W. Barth, VSAV e.V.

Policen: Ralf W. Barth
Ralf W. Barth: „VSH-Policen bis Ende September auf passenden Leistungsumfang prüfen.“

Für jeden Vermittler und Anlageberater ist eine VSH längst gesetzliche Pflicht. Der Vertrieb von Finanzprodukten und Kapitalanlagen ist neu reguliert. Also alles gut für Vermittler und Berater und ihr Geschäft? Mitnichten!

Massive Zunahme von Haftungsrisiken

Das berufliche Umfeld hat sich dermaßen schnell verändert, Haftungsrisiken haben massiv zugenommen, die Möglichkeiten des Verstoßes gegen neue Regeln sind eher mehr als weniger geworden, so dass Vermittler, Makler oder Berater viel stärker als bisher durch eine VSH abgesichert sein sollten. Zumindest sollten sie ihre bestehenden VSH-Policen auf die Aktualität von deren Bedingungen und versicherten Inhalten prüfen.

Unsicherheitsfaktor Schadensmeldung

Unsicherheit beginnt schon bei der Schadensmeldung an sich. Oft herrscht Unkenntnis darüber, dass der Schaden in der Regel innerhalb einer Woche nach Kenntnis gemeldet werden muss. Doch wann genau hat ein Vermittler Kenntnis von einem Schaden?

Nach einem ersten emotionalen Kundenanruf? Oder erst wenn dieser konkret ausformuliert vorliegt? Besser für die Vermittler ist es, wenn die Bedingung erst eine Meldepflicht vorsehen, nachdem ein schriftlich definierter Schadenersatzanspruch vorliegt.

Gefahrenbereich fehlende Übernahme der Nachhaftung

Einer der größten Gefahrenbereiche rührt aus der fehlenden Übernahme der Nachhaftung für ältere Verträge, wenn der Berater zwischenzeitlich seine VSH-Versicherung gewechselt hat. Üblicherweise übernehmen viele VSH-Policen nur etwaige Schäden, die während der Laufzeit eines Vorvertrages entstanden sind.

Eine Haftungsübernahme möglicher Fälle aus noch älteren Verträgen, vor allem in der Finanzdienstleistung, ist eine absolute Rarität – aber es gibt sie. Optimal ist der Versicherungsschutz, wenn dieser auch noch anhält, wenn der Vermittler oder Berater seine Tätigkeit längst aufgegeben und seine VSH-Haftpflicht längst gekündigt hat.

Seite zwei: Haftungsrisiken im Internet

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