Von Lücken und Tücken der Vermögenschadenhaftpflicht

Ein jüngeres aber bedeutendes Problemfeld, das in den VSH-Verträgen teilweise noch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, ist mittlerweile das Arbeiten in, über und mit dem Internet. Beispiele, woraus Haftungsrisiken entstehen können:

– der Einsatz von Vergleichsprogrammen und Abwicklungen über Portale,
– Werbung und Kundenakquisition online (Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs?),
– Versehentliche Verbreitung von schädlichen Viren.

Nur gut gestaltete VSH-Policen formulieren dafür ausreichenden Deckungsschutz.

Und dann gibt es noch immer Relikte älterer VSH-Policen, die alles andere als zeitgemäß und nicht akzeptabel sind. Beispiele:

– Die Verwandtschaftsklausel: Haftungsausschlüsse bei Vermittlungen im Verwandtenkreis. Als würde hier der Vermittler mit weniger Sorgfalt arbeiten.
– Die Gebühreneinwurfklausel: eine Art versteckter Selbstbeteiligung. Bereits vereinnahmte Provisionen können zur Schadensbegleichung herangezogen werden.

Fehlende wichtige Erweiterungen

Oder es fehlen wichtige Erweiterungen, die die Fortentwicklung des Geschäftes mit sich bringen. Stichworte sind aktuell die Umstellung auf Beratung gegen Honorar, aber auch das Arbeiten mit einem Korrespondenzmakler oder mit Urlaubsvertretungen.

Solche Punkte sollten genauso optimal angepasst werden wie gelegentliche Tippgebertätigkeiten von Vermögensverwaltern oder Kooperationen mit einem Partner, der in der Sozialversicherungsbefreiung beratend tätig ist.

Unter www.vsh-netto.de bietet die Conav Consulting Vermittlern und Beratern sowohl einen Onlineabschluss wie auch einen detaillierten VSH-Policen-Check in Hinblick auf den erforderlichen Leistungsumfang und darauf, wie die bestehenden Verträge im Marktvergleich zum Nettotarif im Preis-Leistungsverhältnis stehen.

Autor Ralf W. Barth ist Vorstandsvorsitzender der unabhängigen Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V.

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