Policenmodell: Vertrag unwirksam bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

Nach einem aktuellen BGH-Urteil (Az.: IV ZR 402/12) vom 3. September 2014 kann ein Versicherungsvertrag, der nach dem Policenmodell gestaltet ist, für unwirksam erklärt werden, sollte der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt haben.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag keinen Rechtsgrund für eine Prämienzahlung.

Allerdings impliziere die Unwirksamkeit des Vertrags keine Rückerstattung der bereits eingezahlten Prämien. Vielmehr müsse sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer zum 1. Mai 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell nach Paragraf 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen.

Versicherer zahlt Rückkaufswert

Der Vertrag wurde vom Versicherten zum 1. Juni 2010 gekündigt, woraufhin der Versicherer ihm den Rückkaufswert auszahlte.

Daraufhin legte der Versicherungsnehmer schriftlichen Widerspruch nach Paragraf 5a Absatz 1 Satz 1 VVG ein. Er forderte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) schafft der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag keine Rechtsgrundlage für die Prämienzahlungen des Versicherten. Er sei infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen.

Der Widerspruch sei – ungeachtet des Ablaufs der in Paragraf 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – rechtzeitig, da zu unterstellen ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne des Paragrafen 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrt habe.

Seite zwei: BGH-Urteil kohärent

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