Die Bank hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass „ein erhebliches Risiko durch die Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren besteht, das über den Totalverlust hinausgehen konnte“, so das Urteil des LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 326/19). Das P&R-Modell sah vor, dass die Anleger Eigentum an den Containern erwerben. Dass dies aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen in den meisten Fällen gar nicht erfolgte, spielt in dem Urteil keine Rolle.
Die weiteren Pflichtverletzungen, die der Kläger geltend gemacht hatte, hat das Gericht demnach nicht weiter untersucht. Die Bank muss gegenüber dem Kläger nun knapp 34.000 Euro Schadenersatz leisten. Dem Urteil zufolge war zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag und kein bloßer Vermittlungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen.
„Folgt man der Begründung des Gerichts, so haftet nicht nur diese Bank ihren Kunden für die durch die Vermittlung der P&R Container entstandenen Schäden, sondern auch andere Banken“, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis, dessen Kanzlei den Kläger vertreten hat.
Die Rechtsprechung gegenüber dem Vertrieb bleibt in der Causa P&R allerdings uneinheitlich. So hatte im vergangenen Jahr das OLG Nürnberg entschieden, dass das Informationsmaterial (Vertragsunterlagen und Informationsbroschüren) von P&R zur Risikoaufklärung geeignet gewesen sei. Es habe keine Plausibilitätsmängel aufgewiesen. Das Landgericht München hat festgestellt, dass eine Pflicht zur Aufklärung über etwaige Nachschusspflichten nicht bestanden habe. Das LG Erfurt hatte hingegen gegen den Vertrieb entschieden. Diese Entscheidungen ergingen in Zusammenhang mit dem freien Vertrieb. Ohnehin ist, soweit bekannt, der weitaus größte Teil des P&R-Vertriebs über freie Finanzdienstleister und nicht über Banken gelaufen.
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