PRIIPs: Der Schluckauf ist weg – aber nicht ganz

Dennoch hilft die BaFin-Antwort auch bei den Vermögensanlagen weiter. So ist nun ziemlich sicher davon auszugehen, dass Windparks und anderen operativen KG-Beteiligungen die KID-Pflicht erspart bleibt. Es gibt einfach zu viele davon, als dass die Behörde von „grundsätzlich“ und „Einzelfall“ sprechen würde, wenn sie hier eine KID-Pflicht sähe.

Gleiches dürfte für Nachrang-Konzepte mit einem grundsätzlich fest vereinbarten Zinssatz gelten. Direktinvestitionen mit Prospekt nach dem VermAnlG sind ohnehin keine PRIIPs (weil sie nicht „verpackt“ sind).

Die KID-Frage könnte sich insofern weiterhin vor allem bei Nachrang-Konzepten mit variablen Zinsen und Rückzahlungen stellen, zumal nach der PRIIPs-Verordnung das wesentliche Merkmal für ein PRIIPs und damit für die KID-Pflicht ist, dass der Rückzahlungsbetrag “Schwankungen aufgrund (… ) der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt.“

Beschleunigung durch Cash.-Anfrage?

Anbieter und auch der Vertrieb, der nach den europäischen Q&A ebenfalls für die KID-Frage verantwortlich ist, müssen die Sache bei solchen Emissionen also möglichst schnell mit der BaFin klären. Denn die KID-Pflicht gilt gegebenenfalls, ohne Übergangsregelung für laufende Emissionen, ab dem 1. Januar 2018.

Das wäre auch am Zweitmarkt so gewesen, weswegen die Branche dringend auf eine Klarstellung der BaFin gewartet hatte. Insofern sei auch der Hinweis erlaubt, dass die Cash.-Anfrage vielleicht dazu beigetragen haben könnte, die Sache in der Behörde zu beschleunigen.

Jedenfalls hat uns die E-Mail der BaFin pünktlich am Abend des erbetenen Antwort-Termins am vergangenen Dienstag erreicht.

Seite 3: Information an BSI in einem Punkt anders

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