Für „Altfonds“ muss für den Handel am Zweitmarkt ab 2018 nun doch kein Basis-Informationsblatt (KID) nach der EU-Verordnung über „verpackte“ Anlage- und Versicherungsprodukte (PRIIPs) erstellt werden – zumindest vorerst nicht.
Das geht aus der Antwort der Finanzaufsicht BaFin auf eine Anfrage von Cash.Online hervor.
Demnach muss zwar grundsätzlich auch für die „Altprodukte“, die vor der Regulierung durch das KAGB im Jahr 2013 aufgelegt wurden, ein PRIIPs-KID erstellt werden, sofern sie über den Jahreswechsel hinaus angeboten beziehungsweise vertrieben werden.
Das gilt jedoch „nach derzeitiger Auffassung“ der Behörde nicht bei dem Verkauf von Kleinanlegern an Kleinanleger über reine Vermittlungsplattformen, also dem typischen Zweitmarkt-Handel. Auch bei reinen Kaufangeboten, etwa durch einen Zweitmarktfonds, ist demnach kein KID erforderlich.
Verkauf ohne PRIIPs-KID zulässig
Wörtlich schreibt die BaFin: „Es besteht jedoch nach derzeitiger Auffassung auch keine Pflicht zur Erstellung eines PRIIPs-KID beim Handel sog. Alt-Fonds (…) über reine Vermittlungsplattformen, sofern es sich bei dem Verkäufer des Alt-Fonds um einen Kleinanleger im Sinne des Art. 4 Nr. 6 PRIIPs-VO handelt.“ Nach dieser Vorschrift sind als Kleinanleger unter anderem alle Anleger einzustufen, die keine professionellen Kunden wie Banken, sonstige zugelassene Finanzinstitute oder Großunternehmen sind.
„Im Ergebnis ist damit der Verkauf von solchen Alt-Fonds von Kleinanleger zu Kleinanleger über reine Vermittlungsplattformen auch ohne PRIIPs-KID zulässig. Anderenfalls würde man dem Kleinanleger eine wichtige Möglichkeit nehmen, seine Anteile veräußern zu können,“ so die BaFin weiter.
Änderungen nicht auszuschließen
Eine weitgehend wortgleiche Erklärung hat die Behörde offenbar an den Sachwerteverband BSI geschickt. Der Verband, der noch bis Jahresende besteht und dann in den Immobilienverband ZIA übergeht, hat heute eine entsprechende Information an seine Mitglieder versandt, die Cash.Online vorliegt.
Darin weist der BSI auch darauf hin, die BaFin habe weiter ausgeführt, dass zum Beispiel aufgrund weiterer Entwicklungen oder Diskussionen auf europäischer Ebene nicht auszuschließen sei, dass sie ihre Ansicht zu einem späteren Zeitpunkt nochmals überprüfen und gegebenenfalls revidieren muss. Die Stellungnahme besitze zudem keine Verbindlichkeit für eine mögliche Auslegung durch die ordentlichen Gerichte.
Zum Hintergrund: Nach der PRIIPs-Verordnung, die nach langem Hickhack verschiedener EU-Institutionen ab Anfang 2018 in Kraft tritt, muss grundsätzlich für jedes „verpackte“ Anlageprodukt für Privatanleger ein standardisiertes KID erstellt werden. Das hatte die Befürchtung ausgelöst, dass diese Verpflichtung auch im Zweitmarkt besteht und dieser dadurch weitgehend lahm gelegt werden könnte. (sl)
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