PRIIPs-Verordnung (II): Auch Vermögensanlagen verschont – fast

Für Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz ist „grundsätzlich“ kein Basis-Informationsblatt (KID) nach der PRIIPs-Verordnung erforderlich, teilt die BaFin auf Cash.-Anfrage mit. Ausnahmen sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Gebäude der BaFin in Frankfurt
Gebäude der BaFin in Frankfurt

Neben der Entwarnung für den Zweitmarkt geht aus der Antwort der Finanzaufsicht BaFin auf die Cash.-Fragen zu der ab Anfang 2018 geltenden EU-Verordnung über „verpackte“ Anlage- und Versicherungsprodukte (PRIIPs) auch hervor, dass der Erstmarkt bei Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ebenfalls weitgehend von der KID-Pflicht verschont bleibt.

„Vermögensanlagen nach Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 1-7 VermAnlG unterliegen grundsätzlich keiner PRIIPs-KID-Pflicht“, schreibt die BaFin. Bei den genannten Nummern der Vorschrift handelt es sich um alle Anlageformen, für die das Gesetz gilt. Gemeint sind also alle Arten von Vermögensanlagen.

Kein Merkblatt geplant

Allerdings: „Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall bei entsprechender Konstruktion der Vermögensanlage eine PRIIPs-KID-Pflicht besteht“, so die BaFin weiter. Was unter „entsprechende Konstruktion“ zu verstehen ist, lässt die Antwort jedoch offen.

Dabei wird es wohl bleiben. „Die BaFin plant derzeit nicht, ein Merkblatt zur Anwendung der PRIIPs-Verordnung zu veröffentlichen“, scheibt die Behörde auf die entsprechende Cash.-Frage.

Stattdessen verweist sie auf Fragen und Antworten (Q&A) zu einzelnen PRIIPs-Auslegungsfragen, die im Juli 2017 durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht wurden.

Auch Vertrieb verantwortlich

Die BaFin-Antworten lassen zusammen mit den verschiedenen EU-Vorschriften nun darauf schließen, dass sich die KID-Frage vor allem bei Nachrangkonzepten mit variablen Zinsen stellen könnte. Nach den europäischen Q&A ist auch der Vertrieb dafür verantwortlich, dass dies geklärt ist.

Eine Klärung, die offenbar nur durch eine individuelle Anfrage bei der BaFin verlässlich möglich ist, muss schnell erfolgen. Anders als für alternative Investmentfonds (AIFs) bis Ende 2019 gibt es für Vermögensanlagen keine Schonfirst – auch nicht für Emissionen, die sich bereits in der Platzierung befinden.

„Die PRIIPs-Verordnung enthält keine Übergangsbestimmungen für PRIIPs, die vor dem 1. Januar 2018 vertrieben werden und deren Vertrieb nach diesem Stichtag fortgesetzt wird“, schreibt die BaFin. Schon in knapp zehn Wochen wäre das KID also gegebenenfalls notwendig. (sl)

Foto: Kai Hartmann Photography / BaFin

 

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments