Das Vorliegen von gesundheitlichen Vorschäden schließt die Leistungspflicht bei einer privaten Unfallversicherung nicht von vornherein aus. Dies geht auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zurück.
In dem vorliegenden Fall hatte sich eine Frau Rückenverletzungen zugezogen und beanspruchte Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung.
BGH stärkt Versichertenrechte
Der Versicherer beauftragte daraufhin einen Gutachter, der den Unfall als nicht ursächlich für die Invalidität der Frau ansah, sondern bereits vorliegende Vorerkrankungen. Aufgrund des Gutachtens verweigerte die Versicherung die Leistung.
Nun hat der BGH in seinem Urteil (Az.: IV ZR 521/14) vom 19. Oktober 2016 entschieden, dass der Versicherer aufgrund einer eventuellen fehlenden Kausalität zwischen Unfallereignis und Gebrechen nicht das Recht hat, seine Leistung zu verweigern.
Im privaten Unfallversicherungsrecht sei demnach eine ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung des Unfallereignisses an der Invalidität gegeben.
Somit schliesse das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.
Demnach genügten auch bislang klinisch stumm verlaufene degenerative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens, so der BGH. (nl)
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