Probleme am Bau: Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben

Die Zeit der Bauausführung ist für Immobilieneigentümer eine heikle Phase. Gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen, die später nur noch schwer wiedergutzumachen sind. Genau deswegen treffen sich Bauherren, Architekten und Handwerker immer wieder vor Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat acht Urteile gesammelt.

Wenn bei der Errichtung eines Einfamilienhauses ein Festpreis vereinbart wurde, dann gehört auch die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit zum notwendigen Leistungsumfang. Dem Bauherrn kann später nicht vorgehalten werden, dass er dies eigens in Auftrag hätte geben müssen.

Festpreise sind anfechtbar

Eine Ausnahme läge lediglich vor, wenn in der Baubeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass der Feuchtigkeitsschutz nicht inbegriffen ist. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 U 48/16) sprach dem Bauherrn, der den Fehler erst nach der Abnahme des Objekts bemerkt hatte, Schadenersatz zu.

Grundstücksbesitzer müssen sich an den Bebauungsplan der Gemeinde halten und können nicht verlangen, dass ihnen eine in diesem Plan nicht vorgesehene Stützmauer genehmigt wird. Zur besseren Ausnutzung ihres Grundstücks hatten die Eigentümer an der Seite ihres Wohngebäudes eine Erdaufschüttung vorgenommen und wollten diese mit einer Steinmauer stützen.

Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 615/18) sah dafür keine Notwendigkeit, denn die Aufschüttung sei nicht unbedingt nötig gewesen und die Mauer widerspreche dem Bebauungsplan.

Bauherr musste Mangel nicht hinnehmen

Wer ein neues Gebäude errichtet, der muss auch dessen Auswirkungen auf die Nachbarschaft berücksichtigen. Sorgt zum Beispiel ein geplanter Bau wahrscheinlich dafür, dass der Lärm von einer nahegelegenen Eisenbahntrasse stark reflektiert wird und andere Anwohner massiv belastet, dann kann das Vorhaben gerichtlich gestoppt werden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 ME 135/18) wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Bauherr im Vorfeld lärmmindernde Maßnahmen wie einen offenporigen Putz nicht ausreichend geprüft habe.

Ein Bauherr, der Dachfenster mit einer Dreifachverglasung bestellt, muss es nicht hinnehmen, dass ihm die damit beauftragte Firma lediglich Fenster mit Zweifachverglasung einbaut. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 52/17) entschied einen entsprechenden Streit klar zu Gunsten des Bauherrn, der einen aufwändigen Austausch gefordert hatte.

 

Seite 2: Unwetterschäden liegen in der Haftung von Bauunternehmen

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