Betroffen sind Anteile an tokenisierten Schuldverschreibungen der Econos 3 SPV, wie sie in dem Basisinformationsblatt vom 10. November 2022 ausgestaltet sind. Es handelt sich um eine sogenannte „Produktintervention“ nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit der EU-Verordnung MiFIR. Demnach kann die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten verbieten, wenn das Finanzinstrument nach Ansicht der Beamten „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“ aufwirft und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen.
Die Nachweise, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt, bestehen insbesondere in dem von der Emittentin veröffentlichten Basisinformationsblatt und weiteren öffentlich verfügbaren Informationen über die angebotene Schuldverschreibung und den Fonds (Spezial-AIF), in den die Anlegergelder investiert werden, heißt es in der Mitteilung der BaFin.
Im Übrigen habe die BaFin sämtliche andere, ihr zustehenden vorrangingen regulatorischen Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft. „Diese können den hier vorliegenden Bedenken nicht hinreichend begegnen“, so die Behörde. Worin genau die „erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz“ bestehen, geht aus der Mitteilung der BaFin nicht hervor. Auch über den Spezial-AIF und sein Investitionsvorhaben sind keine Informationen enthalten.
„Gummi-Paragrafen“
Die Vorschriften zur Produktintervention werden nicht selten als „Gummi-Paragrafen“ kritisiert, weil die Maßnahme keinen objektiven Verstoß gegen ein konkretes Gesetz voraussetzt, sondern von der (subjektiven) Einschätzung beziehungsweise den nicht näher definierten „Bedenken“ der BaFin-Beamten abhängig ist.
Die Betroffenen können sich zudem kaum dagegen wehren: Ab Erlass der Produktinterventionsmaßnahme verbietet die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf der Schuldverschreibungen an Privatanleger in Deutschland. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird von der BaFin verfolgt. Eine Klage dagegen vor dem Verwaltungsgericht ist zwar möglich, sie hat aber keine aufschiebende Wirkung.
Token sind digitale Berechtigungsscheine auf Basis der Blockchain-Technologie. Bei den Anteilen an tokenisierten Schuldverschreibungen der Econos 3 SPV handelt es sich offenkundig um eine Emission der Plattform Econos, die nach den vorliegenden Informationen 2021 gegründet worden ist. Auch Cash. hat schon über die Plattform berichtet.